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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: VIII E 2/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 6 | |
GKG § 8 | |
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Mit der Erinnerung wendet sich der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) nicht gegen die Berechnung der Gerichtskosten; mit ihr werden nur Einwendungen gegen die Sachentscheidung des Senats im Beschluss ... geltend gemacht, die nach Ansicht des Erinnerungsführers auf einer unsachgemäßen Behandlung seines umfangreichen Vorbringens beruht. Bei sachgerechter Behandlung hätte seinem Antrag stattgegeben werden müssen und Gerichtskosten wären für ihn nicht angefallen; sie seien deshalb nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) niederzuschlagen.
Mit diesem Vorbringen kann der Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist durch den Beschluss ... abschließend entschieden worden, da er nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Im Erinnerungsverfahren können nur Einwendungen gegen den Kostenansatz vorgebracht werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. und dazu u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. März 1996 VII E 1/96, BFH/NV 1996, 632).
Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenrechnung unrichtig ist, bestehen nicht.
Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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