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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.07.2002
Aktenzeichen: VIII E 4/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG, GKG


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 135 Abs. 2
EStG § 15a Abs. 4
GKG § 4
GKG § 14
GKG § 5 Abs. 6
GKG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) legte persönlich Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) ein. Das FG hatte seine Klage mit dem Begehren, seinen Verlustanteil mit ... DM als ausgleichsfähigen Verlust und nicht als verrechenbaren Verlust i.S. des § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festzustellen, abgewiesen.

Die Geschäftsstelle des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) wies den Erinnerungsführer in dem Beschwerdeverfahren VIII B 21/02 darauf hin, dass vor dem BFH Vertretungszwang gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehe und die Rücknahme der Beschwerde gerichtsgebührenfrei sei. Der Erinnerungsführer nahm die Beschwerde nicht zurück. Der Senat verwarf sie mit Beschluss vom 27. Februar 2002 als unzulässig und erlegte dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Die Kostenstelle des BFH erließ am 24. April 2002 gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Kostenrechung über 332 EUR, und zwar ausweislich der Seite 2 der Kostenrechung auf der Grundlage eines Streitwerts von 7 878,50 EUR.

Mit seiner dagegen eingelegten Erinnerung machte der Erinnerungsführer geltend, die Kostenrechnung erscheine ihm sehr hoch. Es sei ihm unverständlich, wieso der BFH über einen unzulässigen Einspruch, der lediglich fristwahrend eingelegt worden sei, einen Beschluss fasse. Das FG sei in seiner Rechnung der Gerichtskasse von einem Gegenstandswert von 7 878 EUR ausgegangen.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Die Kostenstelle hat den Erinnerungsführer durch die beanstandete Kostenrechnung zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG auf Zahlung in Anspruch genommen. Denn dem Erinnerungsführer sind in dem Beschluss vom 27. Februar 2002 VIII B 21/02 gemäß § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden. Weitere Voraussetzungen für den Erlass der Kostenrechnung bestehen im finanzgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1986 VII E 4/85, BFH/NV 1986, 693).

Soweit der Erinnerungsführer Einwendungen erhebt, die das Beschwerdeverfahren VIII B 21/02 betreffen, kann er damit im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nicht mehr gehört werden. Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist durch den Beschluss vom 27. Februar 2002 abschließend entschieden worden, da er nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Die Erinnerung ist kein Rechtsmittel gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Entscheidung des Gerichts über die Sache und die daraus folgende Auferlegung der Verfahrenskosten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 1996 VII E 1/96, BFH/NV 1996, 632, m.w.N.).

2. Die Höhe des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens entspricht gemäß § 14 GKG der des finanzgerichtlichen Verfahrens; denn der Erinnerungsführer hatte im Beschwerdeverfahren keine Einschränkung seines Klagebegehrens vorgenommen und das FG hatte seine Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Bei der Feststellung eines verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG beträgt der Gegenstandswert nach der Rechtsprechung des BFH 10 v.H. des streitigen Verlustbetrags (Urteil vom 5. Dezember 1996 IV R 2/95, BFH/NV 1997, 350). Da der Erinnerungsführer die Feststellung eines ausgleichsfähigen Verlusts von 154 090 DM begehrt hatte, betrug der Gegenstandswert 15 409 DM, was umgerechnet 7 878,50 EUR ergibt und damit auch demjenigen Betrag entspricht, den nach dem eigenen Vorbringen des Erinnerungsführers die Gerichtskasse des FG angesetzt hat.

3. Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.

Ende der Entscheidung

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