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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2006
Aktenzeichen: VIII E 7/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Mit der Erinnerung wendet sich der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) nicht gegen die Berechnung der Gerichtskosten; mit ihr werden allgemein Einwendungen gegen eine angeblich unsachgemäße Behandlung der Rechtssache des Erinnerungsführers durch das Finanzgericht und den Bundesfinanzhof (BFH) erhoben. Mit einem derartigen Vorbringen kann der Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist durch den Beschluss vom 14. März 2006 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abschließend entschieden worden. Im Erinnerungsverfahren können nur Einwendungen gegen den Kostenansatz vorgebracht werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG-- (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. und dazu u.a. BFH-Beschluss vom 12. März 1996 VII E 1/96, BFH/NV 1996, 632).
Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenrechnung unrichtig ist, bestehen nicht.
Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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