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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: VIII ER -S- 2/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Nachdem der I. Senat mit Urteil vom 16. Mai 2001 I R 76/99 (BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487) die ständige Rechtsprechung, nach der ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust bei der Veranlagung des Erben zu berücksichtigen ist, bekräftigt hat, hält es der beschließende Senat für geboten, hieran zur Wahrung einer verlässlichen Rechtsordnung und damit im Interesse der Rechtssicherheit festzuhalten.
Ende der Entscheidung
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