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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2003
Aktenzeichen: VIII R 11/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Das FG hat vielmehr ausdrücklich im Tenor des Urteils ausgesprochen, dass die Revision nicht zugelassen wird, und in den Gründen ausgeführt, dass die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 FGO beruht.

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