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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: VIII R 14/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 11 Abs. 3 |
Gründe:
Der VIII. Senat fragt gemäß § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung beim IV. Senat an, ob er der Abweichung von seiner im Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 17/83 (BFH/NV 1987, 343) vertretenen Rechtsauffassung zustimmt, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft den Erlass eines gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides für die Personengesellschaft gegenüber dem Konkursverwalter nicht hindert.
Ende der Entscheidung
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