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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.2003
Aktenzeichen: VIII R 15/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 123 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der im Urteil des Finanzgerichts (FG) als Kläger bezeichnete Gesellschafter Sch der Y-GbR (GbR) hat gegen dieses Urteil im eigenen Namen Revision eingelegt. Streitig ist, ob die GbR in den Streitjahren 1989 bis 1992 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat. Die GbR bestand als solche auch nach dem Verkauf der Grundstücke und während des Klageverfahrens gegen die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide fort.

Damit war die GbR selbst klagebefugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F.). Sie --und nicht Sch-- hat vertreten durch Sch die Klage auch erhoben. Das ergibt sich aus der Formulierung der Klageschrift "... erhebe ich Klage in Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts mit Frau ...". Das FG hätte deshalb Sch nicht als Kläger behandeln dürfen. Dementsprechend geht der Senat auch davon aus, dass die Revision von der GbR eingelegt worden ist.

Sch ist aber weiterhin am Verfahren beteiligt (§ 57 Nr. 3 FGO). Denn er war notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO).

1. Der Rechtsstreit wird zwar in erster Linie darum geführt, ob die GbR mit dem Erwerb und der Veräußerung der Teilgrundstücke einen Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielt hat; zur Führung dieses Prozesses ist ausschließlich sie befugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F., ständige Rechtsprechung). Der Rechtsstreit wird aber --sollte ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen-- auch darum geführt, ob die teilentgeltliche Veräußerung eines der Grundstücke der GbR an die Schwesterpersonengesellschaft Z-GbR dazu geführt hat, dass die in diesem Grundstück enthaltenen stillen Reserven nicht aufzudecken, sondern zwingend von der Z-GbR fortzuführen waren. Da dies regelmäßig zu einer verdeckten Entnahme (in das Privatvermögen) der auf ihren Anteil an den stillen Reserven des Wirtschaftsguts verzichtenden und an der erwerbenden Gesellschaft nicht beteiligten Gesellschafter der veräußernden Gesellschaft führt (vgl. dazu näher Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, unter 2. der Gründe, und vom 25. Juli 2000 VIII R 46/99, BFHE 192, 516, Deutsches Steuerrecht 2000, 1905), war Sch als der betroffene Gesellschafter notwendig zum Verfahren beizuladen (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 20. Oktober 1988 IV R 97/85, BFH/NV 1989, 511, und vom 30. März 1999 VIII R 29/95, BFH/NV 1999, 1468).

2. Die notwendige Beiladung gehört zur Grundordnung des Verfahrens; auf sie kann deshalb nicht verzichtet werden. Sie kann aber im Revisionsverfahren nachgeholt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 3 Satz 2 FGO). Der Senat macht hiermit von dieser Möglichkeit Gebrauch.

3. Durch die Beiladung erhält der Gesellschafter Sch die Stellung eines Beteiligten (§ 57 Nr. 3 FGO; zur Stellung des Beigeladenen, vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 60 Rz. 140 f.). Die Rechtskraft einer in dieser Sache ergehenden Entscheidung wirkt deshalb auch für und gegen ihn (vgl. § 110 Abs. 1 FGO).

4. Der Senat weist darauf hin, dass der Beigeladene Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses rügen kann (§ 123 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Frist kann nach Maßgabe des § 123 Abs. 2 Satz 2 FGO verlängert werden. Jeder Beteiligte, also auch der Beigeladene, muss sich vor dem BFH durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 FGO). Zur Vertretung der Beteiligten vor dem BFH berechtigt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer; ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden.

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