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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: VIII R 15/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder --auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung-- der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO a.F., auf die sich der Kläger und Revisionskläger offenbar bezieht, ist seit der Neuordnung des Revisionsrechtes zum 1. Januar 2001 abgeschafft (s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 31).

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 126 Abs. 1 FGO.

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