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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 04.11.1997
Aktenzeichen: VIII R 18/95
Rechtsgebiete: EStG, ZPO


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1
ZPO § 293
BUNDESFINANZHOF

1. Gehört zum Vermögen eines Ehegatten bei vereinbarter Gütergemeinschaft ein Gewerbebetrieb mit einem ins Gewicht fallenden Betriebskapital, so werden die Ehegatten regelmäßig Mitunternehmer des Betriebes (ständige Rechtsprechung). Die Gütergemeinschaft führt jedoch nicht unmittelbar und zwangsläufig zur Annahme einer Mitunternehmerschaft. Vielmehr bleibt stets für das Bejahen der Merkmale des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative eine Gesamtwürdigung im Einzelfall erforderlich.

2. Als steuerrechtlich notwendige Grundlage für die Mitunternehmerschaft reicht bei Ehegatten niederländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, regelmäßig auch das Bestehen der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht aus.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 ZPO § 293

Urteil vom 4. November 1997 - VIII R 18/95 -

Vorinstanz: FG Düsseldorf


Gründe

I.

Die in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind niederländische Staatsangehörige, die seit dem 9. Dezember 1977 verheiratet sind. Der Kläger betrieb in X u.a. fünf Spielhallen. Mit Vertrag vom 1. Dezember 1993 hat die Ehegemeinschaft die Spielstätten an die Firma Spielstätten GmbH verkauft. Die Klägerin war aushilfsweise, im wesentlichen bei der Getränkeausgabe, im Betrieb tätig. Der Kläger hatte mit ihr einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Im Jahr 1992 zahlte er auf ein allein ihrer Verfügung unterliegendes Konto Arbeitslohn in Höhe von 21 715 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Klägerin als Mitunternehmerin und führte für das Streitjahr 1992 eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ohne steuerrechtliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses durch. Ebenso setzte er einen einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrag in Höhe von 1 245 DM fest.

Die hiergegen von den Klägern eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg.

Die Klagen wies das Finanzgericht --FG-- (im wesentlichen mit der im Urteil in der Parallelsache VIII R 19/95 gegebenen Begründung in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 312 veröffentlichten Entscheidung) als unbegründet ab.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (sinngemäß §§ 4 Abs. 4, 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG und den geänderten einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid für 1992 vom 15. April 1997 ersatzlos aufzuheben und unter Abänderung des geänderten Gewerbesteuer-Meßbescheides für 1992 vom 15. April 1997 bei der Ermittlung des Gewerbeertrages den gezahlten Arbeitslohn abzuziehen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Während des Revisionsverfahrens sind mehrfach geänderte Bescheide ergangen, die die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffes nicht berühren und jeweils gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fristgerecht zum Gegenstand des Verfahrens erklärt worden sind (geänderte Gewinnfeststellungsbescheide vom 5. April 1995 und vom 15. April 1997 sowie den geänderten Gewerbesteuer-Meßbescheid vom 15. April 1997 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung).

II.

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Sie war deshalb nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

Das FG ist im Ergebnis zutreffend von einer zwischen den Klägern im Streitjahr 1992 bestehenden gewerblichen Mitunternehmerschaft i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 EStG ausgegangen, deren Einkünfte nach den §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO 1977) gesondert und einheitlich festzustellen waren und für deren gewerbliche Einkünfte ein einheitlicher Gewerbesteuer-Meßbetrag nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) festzusetzen war.

1. a) Gehört zum Vermögen eines Ehegatten bei vereinbarter Gütergemeinschaft ein Gewerbebetrieb mit einem ins Gewicht fallenden Betriebskapital, so werden die Ehegatten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig Mitunternehmer dieses Betriebes (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 130/90, BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574, 576, m.umf.N.; seit dem BFH-Gutachten vom 18. Februar 1959 VI D 1/58 S, BFHE 69, 5, BStBl III 1959, 263).

Die Gütergemeinschaft führt nicht unmittelbar und zwangsläufig zur einkommensteuerrechtlichen Zurechnung der von den jeweiligen Ehegatten erzielten Einkünfte (vgl. so bereits BFH-Gutachten in BFHE 69, 5, BStBl III 1959, 263; BFH-Urteile vom 2. Oktober 1980 IV R 42/79, BFHE 131, 497, BStBl II 1981, 63, 66; vom 7. Oktober 1976 IV R 50/72, BFHE 121, 21, BStBl II 1977, 201). Wohl aber können sich aus dem Regelungstypus der Gütergemeinschaft Folgewirkungen auch für das Steuerrecht in der Weise ergeben, daß --losgelöst vom Bestehen der Ehe--zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft besteht, wie sie auch zwischen Fremden möglich sein würde. Die die Gütergemeinschaft prägenden Merkmale erfüllen dabei regelmäßig auch die für eine Mitunternehmerschaft konstituierenden Voraussetzungen des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative. Beide Hauptmerkmale der Mitunternehmerschaft können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt vorliegen. Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller, die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 769, ständige Rechtsprechung; ferner Urteil des erkennenden Senats vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272, 275, m.w.N.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., § 15 Rz. 262).

Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Mißerfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswertes vermittelt. Die Verlustbeteiligung des Kommanditisten nach Maßgabe des § 167 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) reicht insoweit aus. Notwendig, aber auch ausreichend ist die Teilhabe an einer Betriebsvermögensmehrung beim Ausscheiden.

Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. Indessen genügt die Möglichkeit zur Ausübung von Rechten, die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen oder die dem gesellschaftsrechtlichen Kontrollrecht nach § 716 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechen (Großer Senat des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 769, m.w.N.; BFH-Urteile vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635, 637, m.umf.N. zur Beschränkung und zum Ausschluß des Widerspruchsrechts nach § 164 HGB; ferner vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702, 704 zur atypischen stillen Gesellschaft). Die Unternehmerinitiative hat bei den verschiedenen Formen von Mitunternehmerschaften ebenfalls unterschiedliches Gewicht. Betreibt der Ehemann handelsrechtlich das Gewerbe allein und verwaltet zugleich das Gesamtgut, so folgt eine eigene Unternehmerinitiative der Ehefrau aus ihren Mitwirkungsrechten, die ihr nach den Vorschriften über die Gütergemeinschaft zustehen (§§ 1423 bis 1425 BGB) i.V.m. den Kontrollrechten, die insbesondere darin bestehen, daß der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte den anderen über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen hat (§ 1435 BGB). Eine solche Unternehmerinitiative ist nicht schwächer als die eines atypischen Unterbeteiligten, der nach den Grundsätzen des BFH-Beschlusses vom 5. November 1973 GrS 3/72 (BFHE 112, 1, BStBl II 1974, 414) ebenfalls als Mitunternehmer anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1977 I R 185/75, BFHE 123, 136, BStBl II 1977, 836, 838).

b) Der Große Senat des BFH hat im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 768 außerdem klargestellt, daß Mitunternehmer nur sein kann, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder --in Ausnahmefällen-- eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Einkünfte bei gemeinschaftlichem Bezug von Einkünften aus einem gewerblichen Unternehmen i.S. von Nr. 1 dieser Vorschrift zu besteuern, erlaubt es danach, als Mitunternehmer auch solche Personen anzusehen, die nicht in einem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis einer Außen- oder Innengesellschaft, sondern in einem wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis zueinanderstehen, wie dies z.B. bei Güter- oder Bruchteilsgemeinschaften der Fall ist (BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 768 zu Ziff. C. V. 3. b bb; vgl. auch § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977; § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO; ferner BFH-Urteil in BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574, 577).

c) Die in Fortbildung der im Gutachten des BFH in BFHE 69, 5, BStBl III 1959, 263 entwickelten Grundsätze ergangene Folgerechtsprechung belegt, daß auch in den Fällen der Gütergemeinschaft eine Gesamtwürdigung erforderlich bleibt. So genügt es zur Annahme einer Mitunternehmerschaft regelmäßig nicht, wenn kein nennenswerter Kapitaleinsatz erforderlich ist, sondern der Gewinn im wesentlichen von der persönlichen Leistung des handelsrechtlichen Inhabers des Gewerbebetriebes abhängt (so für den Handelsvertreter BFH-Urteile in BFHE 121, 21, BStBl II 1977, 201; vom 20. März 1980 IV R 53/76, BFHE 131, 26, BStBl II 1980, 634, 635; in BFHE 131, 497, BStBl II 1981, 63, 66; für ein Installationsgeschäft vgl. BFH-Urteil in BFHE 123, 136, BStBl II 1977, 836, 838; für einen Erfinder vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1989 I R 126/88, BFHE 159, 314, BStBl II 1990, 377, 379; zustimmend Anmerkung von Drenseck in Finanz-Rundschau --FR-- 1980, 541; kritisch zu dieser "Billigkeits"-Rechtsprechung Schmidt-Liebig, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1989, 110, 115). Umgekehrt wird bei Einzelhandelsunternehmen mit erheblichem Anlage- und Umlaufvermögen regelmäßig eine Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten bejaht, weil dem Einsatz des Vermögens für den Betrieb eine entscheidende Bedeutung zukomme (BFH- Urteil in BFHE 131, 497, BStBl II 1981, 63, 66).

2. a) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist das FG im Ergebnis zu Recht bei Würdigung aller Umstände zu einer zwischen den Klägern im Streitjahr 1992 bestehenden Mitunternehmerschaft gelangt.

Für die Annahme der Mitunternehmerschaft bedarf es indessen nicht der zusätzlichen Auslegung des zwischen den Ehegatten vereinbarten Arbeitsverhältnisses als ein dadurch verdecktes Gesellschaftsverhältnis; denn bereits die vom FG bindend festgestellte (§ 118 Abs. 2 FGO) zwischen den Klägern bestehende allgemeine Gütergemeinschaft, die von den Beteiligten im übrigen auch nicht bestritten wird, nach niederländischem Recht bietet als ein einem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis eine hinreichende steuerrechtliche Grundlage, um bei Würdigung der gesamten im Streitfall vorliegenden Umstände eine Mitunternehmerschaft zu bejahen.

b) Die Feststellung ausländischen Rechts obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsacheninstanz (vgl. § 293 ZPO i.V.m. § 155 FGO; BFH-Urteile vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BFH/NV 1996, 672, 673, m.umf.N.; ferner vom 26. April 1995 II R 13/92, BFHE 177, 492, BStBl II 1995, 540, 541, m.w.N., dort auch zum ausnahmsweise dem Revisionsgericht zustehenden Recht, ausländisches Recht zu prüfen und anzuwenden, wenn es dem FG unbekannt gewesen ist).

Zutreffend ist das FG vom Bestehen der allgemeinen Gütergemeinschaft als gesetzlichem Güterstand der beiden Kläger mit niederländischer Staatsangehörigkeit ausgegangen. Nach Art. 93 Burgerlijk Wetboek --B.W.-- wird dieser Güterstand mit dem Tag der Eheschließung für niederländische Staatsangehörige automatisch begründet, sofern nicht aufgrund eines ehegüterrechtlichen Vertrages ein anderer Güterstand vereinbart worden ist oder nach der Eheschließung die Eheleute ihn durch Ehevertrag ersatzlos aufheben. Nach Art. 94 B.W. gehört zum Gesamtgut grundsätzlich das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, das jeder Ehegatte zum Zeitpunkt des Beginns der Gütergemeinschaft bereits besessen hat oder während bestehender Gütergemeinschaft --unabhängig vom Rechtsgrund-- erwirbt. Die Gemeinschaft umfaßt alle Schulden eines jeden Ehegatten (Art. 94 Abs. 2.B.W.). Für diese Schulden kann sowohl in die Güter der Gemeinschaft als auch in die des Ehegatten vollstreckt werden. Dem anderen Ehegatten steht ggf. ein Ersatzanspruch gegen die Gemeinschaft zu (Art. 95 B.W.). Anders als im deutschen Ehegüterrecht (vgl. § 1416 Abs. 1 BGB) besteht indessen am Gesamtgut nicht Gesamthandseigentum der Ehegatten, sondern --wegen der personenrechtlichen Verbundenheit der Ehegatten untereinander-- sog. gebundenes Miteigentum. Nach Art. 97 Abs. 1 Satz 1 B.W. verwaltet grundsätzlich jeder Ehegatte das von ihm in die Gütergemeinschaft eingebrachte Gut selbst. Nach Art. 98 B.W. erteilen die Ehegatten einander auf Anfrage Auskünfte über die Ausübung der Verwaltung sowie über den Stand der Güter und der Schulden der Gemeinschaft. Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten sind nur wirksam hinsichtlich der nicht zum Gesamtgut gehörenden Gegenstände. Verfügungsbeschränkungen bestehen ebenfalls für Rechtsgeschäfte der Eheleute mit Dritten zum Schutz der Familie (Art. 88 B.W.; zum ganzen Boochs, Der Betrieb --DB-- 1982, 1954 f.; ferner Sielemann, Das geltende niederländische Ehegüterrecht, MittRHNotK 1971, 1, 46 f.).

Das FG ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß nach Art. 220 Abs. 3 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die Kläger als niederländische Staatsangehörige, die am 9. Dezember 1977 ihre Ehe geschlossen haben, hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe dem niederländischen Recht unterliegen. Es kann offenbleiben, ob diese Rechtsfolgenanordnung nur bis zum 9. April 1983 gegolten hat oder diese trotz des Wortlauts in Satz 2 des Art. 220 Abs. 3 EGBGB über den 9. April 1983 hinaus fortgegolten hat (so Bundesgerichtshof --BGH--, Urteile vom 21. Oktober 1992 XII ZR 182/90, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1993, 289, 291; vom 3. Juni 1987 IV b ZR 55/86, FamRZ 1988, 40 f.; Beschluß des Oberlandesgerichts --OLG-- Düsseldorf vom 5. Mai 1995 22 W 7/95, FamRZ 1995, 1587, 1588). Das FG ist zwar stillschweigend von der teilweise vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht ausgegangen (vgl. dazu Heldrich in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 56. Aufl., Art. 15 EGBGB Rz. 11, m.w.N.), ist jedoch ebenfalls deshalb zur Fortgeltung niederländischen Güterrechts gelangt, weil die Kläger --unstreitig-- nicht nachträglich die Anwendung deutschen Rechts gewählt haben (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 EGBGB; zur abweichenden Wahl vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 3. Oktober 1986 VIII 121/81 E, EFG 1987, 290, rechtskräftig).

c) Zutreffend hat das FG ferner die Merkmale des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative im Streitjahr als gegeben erachtet. Unbestritten gehörten das Anlage- und Umlaufvermögen des Spielhallenbetriebs zum Gesamtgut des Klägers und nicht zu dessen Privatgut i.S. von Art. 94 Abs. 1 und 3 B.W. Damit hatte die Klägerin güterrechtlich am gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Klägers, das dieser zum Zeitpunkt des Beginns der Gütergemeinschaft besessen hat und welches er während des Bestehens der Gütergemeinschaft hinzuerworben hat, teil (zur Ähnlichkeit der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht mit der Gütergemeinschaft nach deutschem Recht vgl. Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1987, 290). Die Klägerin hatte an sämtlichen Betriebsvermögensmehrungen mithin teil, die Gewinnchancen kamen beiden Ehegatten im Ergebnis zugute (vgl. Sielemann, a.a.O., S. 3 und 17 zur Teilung bei Auflösung). Das Gesamtgut ist überdies Haftungsgrundlage für die Gläubiger eines jeden Ehegatten (Art. 94 Abs. 2, 95 B.W.; OLG Düsseldorf in FamRZ 1995, 1587, 1588, m.w.N.). Diese Haftung schließt entsprechende Unternehmerrisiken, auch der Klägerin, mit ein.

Der Kapitaleinsatz war nach den bindenden Feststellungen des FG für die Art des Gewerbebetriebs und angesichts der Höhe der Anschaffungskosten für jedes Spielgerät von 20 000 bis 25 000 DM prägend. Ein besonderer persönlicher Einsatz des Klägers, welcher ausnahmsweise der Annahme einer Mitunternehmerschaft entgegenstehen könnte, bestand nicht. Vielmehr erbrachte die Klägerin über ihre vermögensmäßige Beteiligung zusätzlich für den Gewerbebetrieb persönliche Arbeitsleistungen, indem sie nach den Feststellungen des FG gelegentliche Aushilfstätigkeiten erbracht hat (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 12I, ZI, BStBl II 1977, 201, 203; ferner vom 7. Juli 1983 IV R 127/79, nicht veröffentlicht --NV--). Das neue Vorbringen der Revision, die Klägerin habe entsprechend der Art der Betriebe eine besondere Vertrauensstellung innegehabt, indem sie den Umgang mit dem gesamten Bargeld überwacht habe, würde zusätzlich ihren Einsatz und Einfluß auf den Betrieb unterstreichen. Dabei konnte das FG offenlassen, ob sich der zwischen den Klägern vereinbarte Arbeitsvertrag, weil es sich insoweit nicht um güterrechtliche Wirkungen der Ehe i.S. der Art. 15, 220 EGBGB handele, nach dem Recht des Arbeitsorts, also nach deutschem Recht, richtet (so Urteil des FG Düsseldorf vom 11. Dezember 1990 16 K 139/86 E, EFG 1991, 721, Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen durch Beschluß des BFH vom 19. August 1992 XI B 92/91, NV, weil die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig sei) oder nach niederländischem Recht (wegen der damit begründeten Über- und Unterordnung für unvereinbar mit dem Wesen der Ehe und deshalb) nach Art. 1637i B.W. nichtig ist (vgl. so Boochs, DB 1982, 1954, 1955; ferner Jüptner/Riegl, FR 1983, 417, 418; Sielemann, a.a.O., S. 43). Unbeschadet der Vereinbarung eines solchen Arbeitsverhältnisses und seiner zivilrechtlichen Anerkennung sind die Vergütungen der Gesellschafter für die im Dienste der Gesellschaft erbrachten Tätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit seinem Gewinnanteil zusammenzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66, 68).

Auch die Mitunternehmerinitiative hat das FG --stillschweigend-- zu Recht als gegeben angesehen. Zwar verwaltet nach Art. 97 Abs. 1 Satz 1 B.W. jeder Ehegatte im Grundsatz das von ihm in die Gütergemeinschaft eingebrachte bzw. das während bestehender Gütergemeinschaft erworbene Gut selbst, soweit nicht die Ehegatten durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben (vgl. Sielemann, a.a.O., S. 18 f.). Eine abweichende Vereinbarung ist nach den Feststellungen des FG nicht getroffen worden. Indessen ist die Verfügungsmacht der Eheleute zum Schutz der Familie beschränkt. Daraus resultieren zwangsläufig allgemeine Pflichten des Verwalters, wie sie auch dem das Gesamtgut alleinverwaltenden Ehegatten nach deutschem Güterrecht gemäß § 1435 BGB obliegen (vgl. dazu Diederichsen in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 56. Aufl., § 1435 Rz. 2). Nach Art. 97 B.W. erteilen nämlich die Ehegatten einander auf Anfrage Auskünfte über die Ausübung der Verwaltung sowie über den Stand der Güter und Schulden der Gemeinschaft. Jeder Ehegatte ist nach Art. 97 Abs. 1 Satz 4 B.W. berechtigt, die Verjährung zugunsten der Gemeinschaft zu unterbrechen. Nach Art. 109 B.W. kann ein Ehegatte überdies die Aufhebung der Gemeinschaft beantragen, wenn der andere Ehegatte auf leichtfertige Weise Schulden macht, die Güter der Gemeinschaft verschwendet, Handlungen vornimmt, die offensichtlich der Verwaltung des anderen Ehegatten zuwiderlaufen oder sich weigert, die notwendigen Auskünfte über den Stand der Güter der Gemeinschaft und der Schulden, für die diese haftet, und über die Ausführung der Verwaltung über diese Güter zu erteilen (vgl. auch Sielemann, a.a.O., S. 28). Solche nicht besonders ausgeprägten Auskunfts- und Kontrollrechte hat der BFH (Urteil in BFHE 123, 136, BStBl II 1977, 836, 838) als ausreichend zur Annahme einer Mitunternehmerinitiative beurteilt. Die schwächere Mitunternehmerinitiative wird überdies durch das ausgeprägte Vermögensrisiko kompensiert.

d) Für die rechtliche Beurteilung im Streitjahr 1992 ist es unerheblich, daß nach dem --neuen-- Vorbringen der Kläger das Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerrechtlich von vorhergehenden Außenprüfungen nicht beanstandet worden sei. Eine Bindung nach Treu und Glauben --sofern nicht ganz besondere, im Streitfall indes nicht gegebene Umstände hinzukommen-- wird dadurch allein nicht begründet. Die Finanzbehörde muß die steuerlichen Verhältnisse grundsätzlich für jeden Steuerabschnitt gesondert prüfen. Sie ist wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz verpflichtet, einen Rechtsirrtum sobald wie möglich richtigzustellen (vgl. § 85 AO 1977; BFH-Urteile in BFHE 123, 136, BStBl II 1977, 836, 838; vom 11. Februar 1981 I R 128/77, BFHE 132, 552, BStBl II 1981, 448, 450; vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769, 771; vom 6. Dezember 1983 VIII R 110/79, BFHE 140, 74, BStBl II 1984, 227, 231, ständige Rechtsprechung).

3. Die Kläger haben ausschließlich die Annahme einer Mitunternehmerschaft und in diesem Zusammenhang den unterlassenen Abzug des im Streitjahr 1992 gezahlten Arbeitslohnes als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG angegriffen, nicht hingegen Einwendungen hinsichtlich der Höhe des Gewinns oder dessen Verteilung erhoben (vgl. zur rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen gesonderten Feststellungen BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, 545, ständige Rechtsprechung; ferner zur regelmäßig zutreffenden hälftigen Aufteilung bei in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 IV R 127/79, NV).

4. Die Ermittlung des Gewerbeertrages nach § 7 GewStG richtet sich nach den Vorschriften des EStG, ohne daß freilich verfahrensrechtlich eine Bindung an den für Zwecke der Einkommensteuer tatsächlich ermittelten Gewinn besteht (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 1988 VIII R 168/83, BFHE 155, 389, BStBl II 1989, 299). Die Kläger haben indes gegen die Ermittlung des Gewerbeertrages und die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrages (vgl. § 14 GewStG) keine zusätzlichen Einwendungen erhoben.

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