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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: VIII R 19/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Urteil vom 23. Januar 2003 hat das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen. Es hat in seinem Urteil die Zulassung der Revision nicht ausgesprochen. Gegen dieses an die Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 3. Februar 2003 zugestellte Urteil haben diese namens des Klägers am 3. März 2003 Revision eingelegt, deren Begründung in einem gesonderten Schriftsatz folgen solle.

Nach einem Hinweis der Geschäftsstelle des erkennenden Senats, dass die Revision im Urteil des FG nicht zugelassen worden sei, teilten die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Mai 2003 mit, die Revision sei als Beschwerde (gegen die Nichtzulassung der Revision) zu behandeln.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2002 betr. die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für September 2001 aufzuheben.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

II. 1. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.

Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Enthält --wie vorliegend-- die Entscheidung des FG keinen Ausspruch über die Zulassung, dann ist sie versagt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 108, m.w.N.).

2. Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2001 X R 13/01, juris, und vom 23. Mai 2002 II R 30/01, BFH/NV 2002, 1322).

3. Im Übrigen könnte auch eine Auslegung des Schriftsatzes vom 23. Mai 2003 als eigenständige Nichtzulassungsbeschwerde dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen, weil dieser Schriftsatz nicht innerhalb der Frist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO beim BFH eingereicht worden ist.

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