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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: VIII R 22/04
Rechtsgebiete: SGB X, BSHG, EStG


Vorschriften:

SGB X § 104
BSHG §§ 11 ff.
BSHG § 11 Abs. 1 Satz 1
BSHG § 12 Abs. 1 Satz 1
BSHG § 27
BSHG § 90 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative
BSHG § 91
EStG § 1 Abs. 3 Satz 2
EStG § 32 Abs. 4
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG § 33a Abs. 1 Satz 1
EStG § 62 Abs. 1
EStG § 63 Abs. 1 Satz 2
EStG § 74 Abs. 1 Satz 4
EStG § 74 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der am 24. März 1963 geborene M ist zu 80 v.H. körperbehindert und kann deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Er bezieht von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie Wohngeld. Außerdem erhält er Pflegegeld der Pflegestufe I in Höhe von 400 DM monatlich. Bis zum 31. Dezember 1996 hatte die Klägerin bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt das der Mutter des M (der Beigeladenen) gewährte Kindergeld abgezogen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) hob mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 die Kindergeldfestsetzung zugunsten der Beigeladenen mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 mit der Begründung auf, dass der notwendige Lebensbedarf des M durch die Sozialhilfe abgedeckt sei. Er wies den Einspruch der Beigeladenen mit Entscheidung vom 17. Februar 1997 als unbegründet zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Die Klägerin setzte ab Januar 1997 die Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung von Kindergeld fest. Insgesamt erhielt M im Jahr 1997 16 904,50 DM Hilfe zum Lebensunterhalt, 1 320 DM Hilfe für besondere Lebenslagen und 3 394 DM Wohngeld.

Die Klägerin machte bei dem Beklagten einen Erstattungsanspruch auf Kindergeld nach § 104 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) ab Januar 1997 geltend. Sie verpflichtete die Beigeladene, ab April 1997 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 220 DM zu leisten.

Am 7. Juli 1997 stellte die Beigeladene einen Kindergeldantrag unter Hinweis auf ihre Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Oktober 1997 ab. Er wies den Einspruch, den die Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegt hatte, mit Einspruchsentscheidung vom 17. September 1998 als unzulässig zurück.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 leitete die Klägerin den behaupteten Kindergeldanspruch der Beigeladenen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auf sich über.

Am 19. März 2002 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. September 1998 eine neue Einspruchsentscheidung. Er wies den Einspruch nunmehr als unbegründet zurück.

Mit der Klage begehrte die Klägerin die Festsetzung von Kindergeld für M ab Januar 1997. Sie ist der Auffassung, M sei außerstande, sich selbst zu unterhalten. Die Sozialhilfeleistungen dürften nicht als eigenes Einkommen oder als Bezüge des M angesetzt werden, wenn --wie im Streitfall-- das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an den Sozialleistungsträger abgezweigt werde, dieser einen Erstattungsantrag nach § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. § 104 SGB X stelle oder zur Vereinfachung das Kindergeld auf seine Leistungen anrechne.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab:

- Für den Zeitraum von Januar und Februar 1997 stehe dem Klagebegehren bereits die Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 3. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 1997 entgegen.

- Für die Zeit ab März 1997 sei das Kind nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten:

Der notwendige Lebensbedarf habe 14 070 DM betragen (Grundbetrag von 12 000 DM und behinderungsbedingter Mehrbedarf in Anlehnung an den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG von 2 070 DM). Eventuelle Betreuungsleistungen der Eltern wären jedenfalls durch das Pflegegeld abgedeckt.

Zu den eigenen Mitteln des Kindes gehörten das Wohngeld und die Sozialhilfeleistungen insoweit, als von einer Rückforderung gegenüber den Eltern abgesehen worden sei. Selbst wenn man von der im Jahr 1997 geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt von insgesamt 16 904,50 DM den von der Mutter zurückverlangten Betrag von 2 640 DM abziehe, sei unter Berücksichtigung des Wohngeldes der notwendige Bedarf von 14 070 DM überschritten.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision sinngemäß eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Sie trägt außerdem vor, die Beigeladene sei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, und zwar im April 1997 zu einer Unterhaltsleistung in Höhe von 137,54 DM und ab Mai 1997 in Höhe von 111,43 DM. Die Heranziehung der Beigeladenen zu einer Unterhaltsleistung von 220 DM sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Kindergeldzahlungen wieder aufgenommen werden würden.

Sie beantragt,

die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als ein Kindergeldanspruch ab März 1997 abgelehnt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld ab März 1997 festzusetzen und an sie, die Klägerin, nach- und auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. 1. Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin die Auszahlung des Kindergeldes an sich begehrt. Denn dieses Begehren war nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Ausweislich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des finanzgerichtlichen Urteils und des Protokolls über die mündliche Verhandlung war Klagegegenstand ausschließlich die Festsetzung des Kindergeldes. Erweiterungen des Klageantrags sind im Revisionsverfahren aber ausgeschlossen, weil wegen des hinzugekommenen Teils noch keine Entscheidung erster Instanz vorliegt, die vom Revisionsgericht rechtlich geprüft werden könnte. Es fehlt insoweit an der für die Zulässigkeit der Revision erforderlichen formellen Beschwer (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734, m.w.N.; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 123 Rn. 2, m.w.N.).

2. Die Revision mit dem Begehren, den Beklagten zur Festsetzung von Kindergeld zugunsten der Beigeladenen zu verpflichten, ist begründet, soweit die Klägerin die Festsetzung von Kindergeld ab April 1997 erstrebt (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO), soweit die Klägerin die Festsetzung von Kindergeld für den Monat März 1997 begehrt.

a) Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Ein Kind ist nach dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97 (BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72) erst dann in der Lage, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht; der notwendige Lebensbedarf setzt sich dabei aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Der VI. Senat des BFH hat in diesem Urteil den Grundbedarf für das Jahr 1996 mit dem am Existenzminimum eines Alleinstehenden orientierten Betrag von 12 000 DM beziffert und dabei auf § 32 Abs. 4 Satz 1, § 33a Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG in der für das Jahr 1996 gültigen Fassung verwiesen (unter 1.c der Entscheidungsgründe). Er hat dazu ausgeführt, Maßgröße für diesen am Existenzminimum orientierten Betrag sei der im Sozialhilferecht jeweils anerkannte Mindestbedarf. Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. z.B. Urteile vom 19. August 2002 VIII R 51/01, BFHE 200, 212, BStBl II 2003, 91 und VIII R 17/02, BFHE 200, 219, BStBl II 2003, 88; vom 4. November 2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BFH/NV 2004, 405; vom 17. Februar 2004 VIII R 34/03, BFH/NV 2004, 1094; vom 16. März 2004 VIII R 88/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 996 sowie juris; vom 24. August 2004 VIII R 83/02, juris).

b) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch die Unterkunft. Das nach dem Wohngeldgesetz gezahlte Wohngeld ist bei der Ermittlung der Hilfe zum Lebensunterhalt voll anrechenbar (vgl. Fichtner --Hrsg.--, Bundessozialhilfegesetz mit Asylbewerberleistungsgesetz und Grundsicherungsrente, 2. Aufl., § 77 Rn. 8). Das bedeutet, dass die ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 11 ff. BSHG nebst Wohngeld erforderlich, aber auch hinreichend ist, um den notwendigen Grundbedarf eines volljährigen behinderten Kindes abzudecken.

Nach dem Senatsurteil vom 26. November 2003 VIII R 32/02 (BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588) gehört bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt insoweit zu seinen anrechenbaren Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, als der Sozialleistungsträger nicht für seine Leistungen gemäß § 91 BSHG bei den Eltern Regress nimmt.

aa) Aus dem Vorstehenden folgt, dass bei einem Kind, das Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, die Fähigkeit, seinen notwendigen Grundbedarf aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, entfällt, wenn bei den Eltern Regress genommen wird und wenn ihm keine weiteren Mittel zur Deckung seines Grundbedarfs zur Verfügung stehen. Denn ist die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 11 ff. BSHG nebst Wohngeld zur Bestreitung des notwendigen Grundbedarfs erforderlich, hat jede Kürzung zwangsläufig zur Folge, dass die eigenen Mittel des Kindes für die Deckung dieses Bedarfs nicht mehr ausreichen.

bb) Diese Rechtsauffassung kann allerdings zur Folge haben, dass ein behindertes Kind auch dann noch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist, wenn ihm zur Deckung seines Grundbedarfs Mittel zur Verfügung stehen, die den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen. Denn wie die Berechnung der Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil zeigt, kann die gemäß den §§ 11 ff. BSHG gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nebst Wohngeld auch nach Abzug der Beträge, die die Eltern dem Sozialleistungsträger erstattet haben, den Jahresgrenzbetrag übersteigen.

Gleichwohl ist das behinderte Kind bei diesem Sachverhalt dann nicht zur Bestreitung seines notwendigen Grundbedarfs imstande, wenn ihm keine weiteren Mittel zur Verfügung stehen. Denn der Gesetzgeber hat den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur für die von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG erfassten Kinder festgelegt und diese gesetzliche Typisierung nicht auf behinderte Kinder erstreckt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der Beschränkung des Jahresgrenzbetrages auf die in Nr. 1 und 2 des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG geregelten Fälle um ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen handeln könnte. Das ändert zwar nichts daran, dass der Jahresgrenzbetrag für die Ermittlung des notwendigen Grundbedarfs eines behinderten volljährigen Kindes in der Regel ein geeigneter Maßstab ist. Es bedeutet aber nicht, dass der Jahresgrenzbetrag selbst dann maßgebend ist, wenn aufgrund der tatsächlich gemäß § 11 BSHG gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt feststeht, dass dieser Grundbedarf im konkreten Fall wegen der örtlichen Besonderheiten höher liegt. Würden die Gerichte den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen dem Gesetzeswortlaut zwingend und ausnahmslos auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erstrecken, würden sie zu Lasten der Steuerpflichtigen und Kindergeldberechtigten eine Typisierung vornehmen, die der Gesetzgeber selbst als nicht angemessen erachtet hat.

cc) Das vorstehende, mit dem Wortlaut des Gesetzes im Einklang stehende Verständnis führt auch zu einem dem Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG entsprechenden Ergebnis. Der Zweck der Vorschrift liegt erkennbar darin, den Eltern volljähriger behinderter Kinder eine steuerliche Entlastung und Kindergeld zukommen zu lassen, wenn sie mit Unterhaltsleistungen für diese Kinder belastet sind. Dies ist aber ausnahmslos der Fall, wenn die Eltern der Kinder, die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 11 ff. BSHG beziehen, vom Sozialleistungsträger zu einem Unterhaltsbeitrag herangezogen werden.

Falls aus dem Senatsurteil in BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588 (unter 3.b der Entscheidungsgründe) ein anderes Ergebnis abgeleitet werden könnte, hielte der Senat hieran nicht fest.

3. Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall an, dann war M im Monat März 1997 zum Selbstunterhalt imstande, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des FG die Beigeladene für diesen Monat nicht zu einer Unterhaltszahlung herangezogen worden ist. Die eigenen Mittel des M reichten damit zur Bestreitung seines gesamten Lebensunterhalts aus. Das FG hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Vorentscheidung ist hingegen aufzuheben, soweit das FG die Klage auch für die Zeit ab April 1997 abgewiesen hat. Der Beklagte ist verpflichtet, für die Zeit ab April 1997 Kindergeld zugunsten der Beigeladenen festzusetzen. Denn ab diesem Zeitpunkt wurde die Beigeladene von der Klägerin gemäß § 91 BSHG zu einem Unterhaltsbeitrag herangezogen, so dass M seinen notwendigen Grundbedarf bei wirtschaftlicher Betrachtung zum Teil auch mit Mitteln der Beigeladenen bestritten hat.

Zwar hätte M seinen notwendigen Grundbedarf auch in diesem Fall aus eigenen Mitteln aufbringen können, wenn das ihm gewährte Pflegegeld und die Hilfe für besondere Lebenslagen (§ 27 BSHG) seinen tatsächlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf überstiegen und somit zur Bestreitung des notwendigen Grundbedarfs zur Verfügung gestanden hätten. Das war aber nicht der Fall. Der Senat hat mit Urteil vom 24. August 2004 VIII R 90/03 (juris) entschieden, bei einem behinderten Kind bestehe eine tatsächliche Vermutung dahin, dass ein behinderungsbedingter Mehrbedarf mindestens in Höhe des Pflegegeldes bestehe. Im Streitfall hat die Klägerin für die Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 27 BSHG einen Bedarf von 510 DM errechnet und darauf das dem Kind ausgezahlte Pflegegeld von 400 DM angerechnet, so dass noch monatlich 110 DM zu zahlen waren. Der Senat hat mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für das Gegenteil keine Bedenken anzunehmen, dass der von der Klägerin errechnete Bedarf an Hilfe in besonderen Lebenslagen auch tatsächlich erforderlich war, um den notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarf des M abzudecken. Dann aber standen diese Beträge nicht zur Bestreitung des notwendigen Grundbedarfs zur Verfügung.

Ende der Entscheidung

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