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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: VIII R 35/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a |
Gründe:
Der Senat legt das eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil der Vorinstanz dahin aus, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben haben. Als solche ist das Rechtsmittel zwar statthaft. Es kann jedoch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Kläger den --nicht nur für ein Revisionsverfahren, sondern auch für die Einlegung einer Beschwerde geltenden-- Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht beachtet haben.
Nach dieser Vorschrift muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
Dem Beschwerdebegehren kann auch insoweit nicht entsprochen werden, als es darauf gerichtet ist, den Klägern einen Notanwalt beizuordnen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Rechtssuchende eine zu seiner Vertretung bereite vertretungsbefugte (postulationsfähige) Person nicht findet (§ 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Hiervon kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann ausgegangen werden, wenn der Beteiligte für das konkrete Verfahren zumindest eine gewisse Zahl von namentlich bezeichneten Rechtsanwälten, Steuerberatern usw. nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 2000 V S 14/00, BFH/NV 2001, 194). Deshalb wäre erforderlich gewesen, dass die Kläger dargelegt hätten, dass sie sich innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) vergeblich bei vertretungsbefugten Personen um die Übernahme des Mandats bemüht haben (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2002 VIII B 122/02, juris). Hieran fehlt es vorliegend. Zwar haben die Kläger während des Beschwerdeverfahrens die Kopie eines Schreibens vorgelegt, aus dem sich erhebliche Meinungsverschiedenheiten mit einer Vielzahl von Anwälten ergeben. Da dieses Schreiben jedoch vom 9. Dezember 2000 datiert und --abgesehen von dem handschriftlichen Zusatz betr. den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts sowie eines Vermerks der Klägerin vom 24. Mai 2002-- keine weitere Erläuterungen enthält, kann ihm nicht einmal die Behauptung entnommen werden, die Kläger hätten im Anschluss an die Zustellung des Urteils (1. und 2. April 2003) auch nur eine vertretungsbefugte Person um die Übernahme des Mandats ersucht. Dass ein solches Unterfangen von Anfang an aussichtslos gewesen wäre, ist weder von den Klägern vorgetragen worden, noch ergeben sich hierfür --aus dem genannten Schreiben-- hinreichende Anhaltspunkte.
Ende der Entscheidung
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