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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 13.07.1999
Aktenzeichen: VIII R 52/98
Rechtsgebiete: GewStG


Vorschriften:

GewStG § 8 Nr. 1
GewStG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der X-GmbH & Co KG (im folgenden: KG). Kommanditistinnen der KG waren A und die S-GmbH, Komplementärin die Y-GmbH. Die Komplementärin war am Vermögen der KG nicht beteiligt.

A verstarb im Januar 1993. Ihre Alleinerbin war eine Stiftung (Erbin). Dieser stand aufgrund der im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes der Kommanditistin getroffenen Regelungen ein Abfindungsanspruch gegenüber der KG zu, der zu verzinsen war. Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG gingen die Gesellschaftsrechte des verstorbenen Kommanditisten "auf die verbleibenden Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital über".

Die KG zog bei der Ermittlung ihres Gewinns für das Streitjahr 1993 die gezahlten Zinsen für das Auseinandersetzungsguthaben als Betriebsausgabe ab.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluß an eine Außenprüfung die Ansicht, es handele sich bei dem Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben um eine Schuld, die dem Erwerb eines Anteils am Betrieb gedient habe. Er rechnete deshalb gemäß § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die Hälfte der Zinsen dem Gewerbeertrag hinzu.

Dagegen wandte die Klägerin ein, daß ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Entstehung der Schuld und dem Erwerb der Beteiligung nicht bejaht werden könne, da die verbleibende Kommanditistin, auf die die Anteile angewachsen seien, nicht zur Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens verpflichtet gewesen sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 245 veröffentlicht.

Die Klägerin rügt mit der Revision eine Verletzung des § 8 Nr. 1, 1. Alt. GewStG. Sie meint, daß entgegen der Ansicht des FG die zwischen dem Anteilserwerb und dem Entstehen der Schuld erforderliche kausale Verknüpfung nur dann vorliegen könne, wenn die Schuld auch auf seiten des Erwerbers entstehe.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheid für 1993 dahin zu ändern, daß der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag auf ... DM herabgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß gemäß § 8 Nr. 1 GewStG die Hälfte derjenigen Zinsen, die die KG für das an die Erbin der verstorbenen Kommanditistin auszuzahlende Auseinandersetzungsguthaben gezahlt und bei ihrer Gewinnermittlung abgezogen hat, dem Gewinn wieder hinzuzurechnen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem nicht entgegen, daß die S-GmbH die Erwerberin des Anteils der verstorbenen Kommanditistin und die KG die Schuldnerin des Auseinandersetzungsguthabens und der Zinsen war.

Nach § 8 Nr. 1 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) u.a. die Hälfte der Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Anteils am Betrieb zusammenhängen, wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Im Streitfall besteht Einvernehmen darüber, daß aufgrund der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelung der Kommanditanteil der verstorbenen Kommanditistin auf die S-GmbH übergegangen ist und diese deshalb einen "Anteil am Betrieb" i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG erworben hat. Denn "Anteil am Betrieb" im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Anteil an einer Personengesellschaft, also ein Kommanditanteil (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 1992 I R 51/90, BFHE 168, 361, BStBl II 1992, 919). Da § 8 Nr. 1 GewStG nicht auf eine bestimmte Art des Erwerbs abstellt, ist auch unerheblich, ob der Erwerb durch Anwachsung oder Anteilsübertragung stattgefunden hat.

Es ist auch ohne Bedeutung, daß bei einer Anteilsübertragung Schuldner des Abfindungsanspruchs der erwerbende Gesellschafter, bei einem Ausscheiden des Gesellschafters mit der Folge, daß sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern anwächst, aber die Gesellschaft selbst ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 1972 II ZR 144/69, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1972, 1399, 1400, unter III. der Gründe; Ulmer in Großkommentar zum Handelsgesetzbuch, § 138 Anm. 33, m.w.N.). Ist Schuldner des Abfindungsanspruchs der erwerbende Gesellschafter, hat er die Anschaffungskosten auf den Kommanditanteil in einer Ergänzungsbilanz auszuweisen, Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb sind Sonderbetriebsausgaben. Das ist auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG zu berücksichtigen (vgl. u.a. --für die Berücksichtigung der Ergänzungsbilanzansätze bei der Ertragsermittlung-- BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350, unter 3. der Gründe, und --für die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben-- BFH-Beschluß vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C. III. 6. b bb der Gründe). Damit ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Anteils und der Abfindungsschuld gegeben. Nichts anderes kann aber gelten, wenn aus gesellschaftsrechtlichen Gründen Abfindungsschuldnerin die Gesellschaft selbst ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG auch nicht darauf an, ob sich durch die Schuld das Betriebskapital verstärkt hat oder ob eine "Erweiterung der Betriebskapazität" eingetreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 1981 IV R 178/80, BFHE 133, 293, BStBl II 1981, 621).

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