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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: VIII R 55/00
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 6
EStG § 32 Abs. 4 Satz 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihres am 12. Oktober 1977 geborenen Sohnes X, der in der Zeit bis Ende Juli 1998 seinen Zivildienst leistete. Spätestens am Tage der Entlassung wurde ihm ein Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM ausbezahlt.

Ab August 1998 bemühte sich X um einen Studienplatz und erhielt in der Folgezeit von August bis Dezember 1998 Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 3 874 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) lehnte den Antrag der Klägerin, ihr für die Zeit ab August 1998 Kindergeld zu gewähren, mit dem Hinweis ab, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge von X den anteiligen Jahresgrenzbetrag für 1998 überstiegen. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. X habe seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht fortsetzen können. Das Entlassungsgeld sei bei seinen Einkünften und Bezügen nicht zu berücksichtigen, weil es noch während der Zeit des Zivildienstes zugeflossen sei.

Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

Der Beklagte beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Klägerin hatte für die Zeit von August bis Dezember 1998 keinen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn X.

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für 1998 geltenden Fassung wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12 360 DM im Kalenderjahr hat (Jahresgrenzbetrag, § 52 Abs. 22 a Satz 2 Buchst. a EStG). Dieser Betrag ermäßigt sich nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen (Kürzungsmonate). Bei der Prüfung, ob der sich danach ergebende anteilige Jahresgrenzbetrag --im Streitfall (5/12 von 12 360 DM =) 5 150 DM-- überschritten ist, bleiben nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG diejenigen Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz, die auf die Kürzungsmonate entfallen.

2. X hatte berücksichtigungspflichtige Einkünfte und Bezüge von insgesamt 5 224 DM. Zu den "Bezügen" i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehört auch das von X im letzten Monat seines Zivildienstes bezogene Entlassungsgeld (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2002 VIII R 57/00, Deutsches Steuerrecht 2002, 1391). Die Einnahmen waren um die anteilige Unkostenpauschale für Bezüge von (5/12 aus 360 DM =) 150 DM zu kürzen. Damit liegen die Einkünfte und Bezüge über dem Jahresgrenzbetrag.



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