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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: VIII R 57/04
Rechtsgebiete: BSHG, EStG, SGB X, SGB I, AO 1977


Vorschriften:

BSHG § 2
BSHG § 43
BSHG § 74 Abs. 1
BSHG § 90
BSHG § 90 Abs. 1
BSHG § 90 Abs. 1 Satz 1
EStG § 31 Satz 1
EStG § 31 Satz 2
EStG §§ 62 ff.
EStG § 74
EStG § 74 Abs. 1
EStG § 74 Abs. 2 n. F.
EStG § 74 Abs. 3
SGB X §§ 102 ff.
SGB X § 103
SGB X § 103 Abs. 1
SGB X § 104
SGB X § 104 Abs. 1
SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1
SGB X § 104 Abs. 1 Satz 2
SGB X § 104 Abs. 1 Satz 3
SGB X § 104 Abs. 1 Satz 4
SGB X § 104 Abs. 2
SGB X § 105
SGB X § 106
SGB X § 107
SGB X § 108
SGB X § 109
SGB X § 111
SGB X § 112
SGB X § 113
SGB I § 12
SGB I § 18
SGB I § 19
SGB I § 20
SGB I § 21
SGB I § 22
SGB I § 23
SGB I § 24
SGB I § 25
SGB I § 25 Abs. 1
SGB I § 25 Abs. 3
SGB I § 26
SGB I § 27
SGB I § 28
SGB I § 29
AO 1977 § 46
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Stadt. Sie trägt die Kosten für die vollstationäre Unterbringung der 1959 geborenen P (im Folgenden auch: Kind) in einer Behinderteneinrichtung.

Die Eltern der P unterhalten Kontakt zu ihr, und sie verbringt zwei Wochenenden im Monat bei ihnen. Der Vater (im Folgenden: der Beigeladene) erhält Kindergeld für P. Seit Juli 2000 wird von der Mutter ein Kostenbeitrag erhoben, der mit der ihr gewährten ergänzenden Sozialhilfe verrechnet wird.

Am 11. Januar 2000 richtete die Klägerin eine "Überleitungsanzeige, Antrag auf Leistungsbewilligung" an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter). Sie erklärte unter Hinweis auf § 90 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), den Kindergeldanspruch auf sich überzuleiten, und bat außerdem um die Auszahlung des Kindergeldes an sich gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Beklagte lehnte die Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 ab. Den Einspruch der Klägerin wies er mit Entscheidung vom 19. Dezember 2000 als unbegründet zurück. Er hob diese Einspruchsentscheidung während des Klageverfahrens durch eine neue Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2003 auf, durch die er die Abzweigung erneut ablehnte.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin mit dem Begehren, ihr das Kindergeld für P ab Januar 2000 gemäß § 90 BSHG und § 74 Abs. 3 EStG 2000 i.V.m. § 104 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auszuzahlen, abgewiesen. Es hat entschieden, ein Anspruch der Klägerin nach § 90 BSHG scheide aus, da der Beklagte Leistungsträger i.S. von § 12 i.V.m. § 25 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sei. Auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 EStG n.F. i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB X lägen nicht vor, da es sich bei der von der Klägerin gewährten Eingliederungshilfe und dem Kindergeld nicht um gleichartige Leistungen handele. Eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG n.F. i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X sei nicht zulässig, da gegenüber dem kindergeldberechtigten Beigeladenen kein Kostenfestsetzungsbescheid erlassen worden sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1636 veröffentlicht.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision sinngemäß eine Verletzung des § 74 Abs. 2 EStG n.F. i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Satz 4 SGB X sowie des § 2 BSHG.

Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr das Kindergeld für das Kind P ab dem 1. Januar 2000 auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass das Kindergeld nicht an die Klägerin auszuzahlen ist.

1. Die Klägerin hat ihre Auffassung, der Beklagte sei gemäß § 90 BSHG zur Auszahlung des Kindergeldes an sie verpflichtet, zu Recht im Revisionsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG setzt einen Anspruch des Hilfeempfängers oder seiner Eltern gegen einen anderen voraus, der kein Leistungsträger i.S. von § 12 SGB I ist. § 12 SGB I verweist auf die §§ 18 bis 29 SGB I. In § 25 Abs. 3 SGB I sind die Familienkassen als Leistungsträger genannt.

Darüber hinaus entspricht es allgemeiner Meinung, dass § 90 BSHG den Übergang von Ansprüchen nur in den Fällen regelt, in denen hierfür nicht ausdrückliche, vorrangige, sondergesetzliche Vorschriften bestehen (vgl. z.B. Schellhorn, Jirasek, Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, 15. Aufl., 1997, § 90 Rn. 5). Die in § 74 EStG getroffenen Regelungen sind jedoch solche Sonderregelungen. Das bedeutet, dass nach der Neuregelung des Kindergelds durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) für die Auszahlung des Kindergelds nach den §§ 62 ff. EStG direkt an den Sozialleistungsträger außer einer Abtretung nach § 46 der Abgabenordnung (AO 1977) nur die Möglichkeit der Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG oder der Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG (früher: § 74 Abs. 3 EStG) i.V.m. §§ 102 ff. SGB X besteht (vgl. Schaefer/Wolf in Fichtner --Hrsg.--, Bundessozialhilfegesetz, 2. Aufl., § 90 Rn. 19 b).

Im Streitfall ist keine Abtretung erfolgt. Die Klägerin hat ihr Auszahlungsbegehren im Klageverfahren auch nicht mehr auf § 74 Abs. 1 EStG gestützt.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch die Voraussetzungen für eine Auszahlung des Kindergelds ab Januar 2000 an sie gemäß § 74 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4, 9; nunmehr: § 74 Abs. 2 EStG) i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB X nicht vor.

a) Nach § 74 Abs. 3 EStG 2000 gelten für Erstattungsansprüche des Trägers von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X entsprechend.

§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig ist, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt diese Vorschrift eine Gleichartigkeit der Leistungen der beiden Leistungsträger voraus, weil nach dem gesetzlichen Tatbestand ein Erstattungsanspruch nur ausgelöst werden kann, wenn der erstleistende Träger eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat (vgl. BSG-Urteile vom 14. November 1984 1/4 RJ 57/84, BSGE 57, 218, 219; vom 22. September 1988 2 RU 9/88, BSGE 64, 96; vom 25. April 1990 5 RJ 12/89, BSGE 67, 6, 8; vom 8. April 1992 10 RKg 31/90, Zentralblatt für Jugendrecht --ZfJ-- 1993, 555). Das kann entgegen der Auffassung der Klägerin aber nur der Fall sein, wenn beide Leistungen in der Weise gleichartig sind, dass sie demselben Zweck dienen.

Der erkennende Senat hat sich der Rechtsauffassung des BSG durch Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03 (BFH/NV 2005, 171) angeschlossen. Er hält an ihr fest. Die Revision hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die sie als fehlerhaft erscheinen lassen könnten. Zu Unrecht vertritt die Klägerin die Ansicht, das Kindergeld sei nicht zweckbestimmt. Die Zweckbestimmung des Kindergeldes ergibt sich aus § 31 Sätze 1 und 2 EStG in den für den streitigen Zeitraum geltenden Fassungen. Danach dient das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes, ab dem Jahr 2000 einschließlich des Betreuungsbedarfs; soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der im Streitfall dem Kind gewährten Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BSHG) in Form der Eingliederungshilfe für Behinderte (§ 43 BSHG) nicht um eine Leistung der gleichen Art wie das Kindergeld.

Eine Gleichartigkeit wird von der Rechtsprechung bei dem in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt oder bei Sachleistungen im Rahmen einer Heimerziehung oder betreuten Wohnform einerseits und Geldleistungen andererseits verneint (vgl. BSG-Urteile in ZfJ 1993, 555; in BSGE 64, 96; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 22. Dezember 1998 5 C 25/97, BVerwGE 108, 222; vom 29. September 1994 5 C 56/92, BVerwGE 96, 379; vgl. auch Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach A, I. Kommentierung, § 74 EStG Rn. 44 ff.). Das BVerwG hat dazu ausgeführt, dass das Kindergeld einem anderen Zweck diene als die Eingliederungshilfe nach § 43 BSHG. Mit dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs werde für das Kindergeld ein weiter Verwendungsrahmen gezogen, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden könne, während die Eingliederungshilfe nach Art, Umfang und Dauer maßgeblich durch den jeweiligen Eingliederungsbedarf geprägt werde (BVerwG in BVerwGE 108, 222; in BVerwGE 96, 379). Den Einwand, dass bei dieser Betrachtung eine doppelte Unterstützung bei demselben Zuwendungszweck vorliege, hat das BVerwG nicht für begründet erachtet. Denn im Rahmen der fortbestehenden Eltern-Kind-Kontakte lasse auch eine Heimunterbringung Raum für die besondere Zweckbestimmung des Kindergeldes, zur wirtschaftlichen Entlastung der Eltern von kindbedingten Mehrkosten der allgemeinen Lebensführung beizutragen (BVerwG in BVerwGE 108, 222, unter 2. der Entscheidungsgründe).

An der Richtigkeit dieser Beurteilung des BVerwG hat sich durch die Ausgestaltung des Kindergelds als Steuervergütungsanspruch (§ 31 Satz 3 EStG) durch das JStG 1996 nichts geändert. Denn das Kindergeld dient auch weiterhin dazu, Eltern wegen kindbedingter Mehrkosten der allgemeinen Lebensführung zu entlasten, sei es durch eine Steuerersparnis, sei es als Sozialleistung.

Der Senat braucht deshalb nicht mehr darauf einzugehen, ob der Tatbestand des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch deshalb nicht erfüllt ist, weil aufgrund der fehlenden Gleichartigkeit der Leistungen das Kindergeld gegenüber der Eingliederungshilfe auch keine vorrangige Leistung ist (vgl. dazu BSG in BSGE 57, 218).

3. Die Vorinstanz hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 SGB X für eine Auszahlung des Kindergelds an die Klägerin nicht vorliegen.

a) Nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X gilt § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann. Diese Regelung gestattet es den genannten Leistungsträgern, wegen eines Kostenbeitrags auf den Kindergeldanspruch des Unterhaltspflichtigen zuzugreifen und von der Kindergeldbehörde die direkte Auszahlung an sich zu verlangen. Dafür reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht aus, dass dieser Kostenbeitragsanspruch nur nach dem Gesetz besteht. Vielmehr muss dieser Anspruch nach der Rechtsprechung des BSG trotz des insoweit undeutlichen Gesetzestexts ("... ein Kostenbeitrag erhoben werden kann") durch einen entsprechenden Bescheid gegenüber dem Beitragspflichtigen konkretisiert und betragsmäßig festgesetzt worden sein. Dies gebiete die Rechtssicherheit, die eine Umsetzung des Gesetzes verlange, sowie der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Der betroffene Unterhaltspflichtige müsse in einem förmlichen Verfahren Gelegenheit haben, sich gegen seine Heranziehung zu dem Kostenbeitrag wehren zu können. Eine schlichte Anhörung durch den Sozialleistungsträger im Rahmen eines vom Träger der Jugendhilfe geltend gemachten Erstattungsantrages nach § 104 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB X wäre insoweit nicht ausreichend. Außerdem wäre ein Sozialleistungsträger wie z.B. die Kindergeldbehörde in der Regel überfordert, in jedem Einzelfall die Berechtigung zur Heranziehung eines Unterhaltspflichtigen zu einem Kostenbeitrag dem Grunde und der Höhe nach selbst zu prüfen und dafür alle erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Deshalb sei der Erlass eines Heranziehungsbescheides oder Kostenfestsetzungsbescheides durch den Sozialleistungsträger erforderlich (BSG-Urteile vom 22. Januar 1998 B 14/10 KG 24/96 R, SozR 3-1300 § 104 SGB X Nr. 13; vom 10. Dezember 2002 B 9 VG 6/01 R, SGb 2003, 157, juris; vgl. auch bereits BSG-Urteile in BSGE 64, 96; in ZfJ 1993, 555).

Da § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X nicht selbst die Anspruchsgrundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrags ist, sondern einen derartigen Anspruch voraussetzt, entspricht die Rechtsposition des Trägers der Sozial- oder Jugendhilfe im Rahmen von § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X derjenigen eines Pfändungsgläubigers. Dabei ersetzt der den Kostenbeitrag festsetzende Verwaltungsakt den für die Pfändung erforderlichen Titel. Funktional handelt es sich bei der Vorschrift um eine Pfändung einer Sozialleistung, so dass eine verkürzte Form der Zwangsvollstreckung vorliegt (vgl. BSG-Urteile vom 26. September 1991 4/1 RA 33/90, SozR 3-1200 § 52 SGB I Nr. 2; in SozR 3-1300 § 104 SGB X Nr. 13; vom 10. Dezember 2002 B 9 VG 6/01 R, SGb 2003, 157, juris; vgl. auch Grüner/Dalichau, Sozialgesetzbuch, Kommentar und Rechtssammlung, Stand: 1. Mai 2004, Band V, X/3 SGB, § 104 Rn. 72).

Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil in BFH/NV 2005, 171 der Rechtsprechung des BSG angeschlossen, dass eine Auszahlung des Kindergeldes an den Träger der Sozial- oder Jugendhilfe gemäß § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X einen anfechtbaren Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid gegenüber dem Kindergeldberechtigten voraussetzt. Er hält daran auch nach erneuter Prüfung im Interesse der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes fest. Der Einwand der Klägerin, das Erfordernis eines Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheids gegenüber dem Kindergeldberechtigten sei eine bloße Förmelei, ist nicht berechtigt. Es ist keine Förmelei, sondern bewirkt für den Kindergeldberechtigten die rechtsstaatlich gebotene Rechtssicherheit (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), wenn er einen anfechtbaren Leistungsbescheid darüber erhält, aufgrund welcher Tatsachen und welcher Anspruchsgrundlage er in welcher Höhe zu einer Zahlung herangezogen wird. Dies hat auch keine unverhältnismäßige, sondern insgesamt nur eine geringe Erhöhung des Verwaltungsaufwands zur Folge. Da der Leistungsbescheid mit seiner Bestandskraft auch für die Kindergeldbehörde verbindlich ist, ist diese von weiteren Prüfungen rechtlicher oder Ermittlungen tatsächlicher Art, für die sie gar nicht ausgestattet ist, entbunden.

b) Da im Streitfall unstreitig ein Leistungsbescheid gegenüber dem Beigeladenen nicht ergangen ist, hat das FG zu Recht entschieden, dass das Kindergeld nicht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X an die Klägerin auszuzahlen ist.

Ende der Entscheidung

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