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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: VIII R 85/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die im Jahr 1979 geborene Tochter C der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) befand sich 1999 in Berufsausbildung. Sie erhielt in diesem Jahr eine Ausbildungsvergütung von 15 079 DM und Sonderbezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in Höhe von 1 075 DM.

Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) von diesen Einkünften Kenntnis erhalten hatte, hob er mit Bescheid vom 5. Januar 2000 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Januar 2000 auf und forderte das zuviel gezahlte Kindergeld zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Einkünfte unter Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrags von 2 000 DM den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überstiegen. Der Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage, mit der die Klägerin geltend machte, dass nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von 2 807 DM der Jahresgrenzbetrag nicht erreicht worden sei, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung damit, dass die Einkünfte und Bezüge nicht nur um Werbungskosten, sondern auch um solche Sonderausgaben zu mindern seien, denen sich das Kind --wie etwa den Sozialversicherungsbeiträgen-- nicht entziehen könne (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1798).

Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03 (BFH/NV 2004, 407) ausgeführt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern seien. Die Beiträge seien im Kalenderjahr 1997 in ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt.

Der Senat verweist hinsichtlich der Begründung auf dieses Urteil. Die Ausführungen geltend entsprechend für das Streitjahr 1999.

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