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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: VIII S 10/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 VIII B 289/03 hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), durch den ihr dort gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden war, als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. März 2004 Gegenvorstellung. Mit dieser machte sie unter Darlegung ihres bereits im Beschwerdeverfahren vertretenen Rechtsstandpunkts geltend, entgegen der Auffassung des Senats sei die Vollziehung des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Antragsgegner) auszusetzen. Ergänzend trug sie vor, der Senat habe hinsichtlich der Frage, ob die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wegen unbilliger Härte auszusetzen ist, nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft. Insbesondere habe der Senat keine Überlegungen dazu angestellt, ob es angesichts der sozialen Situation der Antragstellerin dem Antragsgegner nicht zuzumuten sei, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückzustellen.
II. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet.
Eine Gegenvorstellung ist nur in den Sonderfällen des Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" gegeben (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 24. Juli 2003 V B 250/02, BFH/NV 2003, 1596; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.). Diese Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen.
Diesen Anforderungen hat die Antragstellerin nicht dadurch genügt, dass sie unter Hinweis auf ihre im Beschwerdeverfahren dargelegten rechtlichen Argumente vorgetragen hat, die Entscheidung des Senats sei unzutreffend.
Soweit das Vorbringen, der Senat habe bei seiner Entscheidung die finanzielle und soziale Situation der Antragstellerin nicht bedacht, dahin gehend zu verstehen sein sollte, der Senat habe die hierzu im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt, trifft dies nicht zu. Der Senat hat in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen ist, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte, sofern Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids fast ausgeschlossen sind.
Ende der Entscheidung
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