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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2009
Aktenzeichen: VIII S 14/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 5 S. 3 | |
FGO § 69 Abs. 6 S. 1 |
Gründe:
Der Antrag ist unbegründet. Nach § 69 Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach den Abs. 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 VIII S 8/09 hat der Senat die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, weil ein Verfahren der Antragsteller, in dem zur Sache entschieden werden könnte, beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht mehr anhängig ist. Vorsorglich hat der Senat in dem Beschluss bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Erhebung der Verfassungsbeschwerde daran nichts ändern würde. Das gilt auch für den hier zu beurteilenden Änderungsantrag. Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist der BFH nicht "Gericht der Hauptsache". Für die Dauer des Verfahrens über die zwischenzeitlich erhobene Verfassungsbeschwerde kann vorläufiger Rechtsschutz deshalb nur durch das BVerfG gewährt werden.
Ende der Entscheidung
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