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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2008
Aktenzeichen: VIII S 2/08 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 240
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Über das unter dem Aktenzeichen IV S 11/05 (PKH) anhängig gewordene, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) nach § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochene und durch Beschluss vom 27. September 2006 IV S 11/05 (PKH) in den Registern gelöschte Prozesskostenhilfeverfahren ist nunmehr zu entscheiden, nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) des ebenfalls nach § 240 ZPO unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (jetzt VIII B 12/08) dessen Fortsetzung beantragt hat. Dieser Antrag umfasst auch unselbständige Nebenverfahren --wie hier das Prozesskostenhilfeverfahren-- (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 13. November 2003 V B 131/01, BFH/NV 2004, 642). Aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage in dem Verfahren VIII B 12/08 ist die Unterbrechung beendet und das Verfahren fortzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss verwiesen.

II. 1. Das Begehren auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist schon deshalb abzulehnen, weil das Beschwerdeverfahren nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Wie der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom heutigen Tage ausgeführt hat, liegt der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund, die Erforderlichkeit der Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), ersichtlich nicht vor. Diese Offensichtlichkeit schließt die Bewilligung von PKH auch unter Berücksichtigung des Umstandes aus, dass sie schon erfolgen kann, wenn bei nur summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Auch daran fehlt es nämlich im Streitfall.

Denn die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumente für einen Anspruch auf Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO lassen die behauptete Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung offenkundig nicht erkennen.

So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige --wie das Finanzgericht (FG) ausgeführt hat-- behauptete Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Werbungskostenabzug bei seinen Einkünften im Zweifel nachweisen muss und ein solcher Abzug wegen der ihn treffenden Feststellungslast ohne einen solchen Nachweis nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1980 VI R 65/77, BFHE 129, 559, BStBl II 1980, 289; vom 2. Februar 1990 VI R 112/87, BFH/NV 1990, 564, und vom 21. Mai 1992 IV R 70/91, BFHE 168, 537, BStBl II 1992, 1015; BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2000 IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774).

Ebenso hat das FG --entgegen der Auffassung der Klägerin-- eine Mitunternehmerschaft ersichtlich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung angenommen, nach der hierfür ein Gesellschaftsverhältnis oder vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis erforderlich ist, bei dem die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080; vom 18. Januar 2006 IX R 20/05, BFH/NV 2006, 1079). Nach dieser Rechtsprechung genügt für die Annahme der Mitunternehmerschaft auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis; ob es vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild der in erster Linie vom Tatsachengericht zu würdigenden Verhältnisse zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282, m.w.N.; vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272). Voraussetzung eines zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnisses (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) ist nur, dass sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes vertraglich zusammenschließen und sich gegenseitig verpflichten, diesen durch ihre Beiträge (§ 706 BGB) zu fördern. Eine nach außen nicht in Erscheinung tretende und nicht über Gesamthandsvermögen verfügende Innengesellschaft genügt (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 1993 II ZR 175/92, Deutsches Steuerrecht 1993, 956), selbst wenn ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag nicht vorhanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500).

Auf dieser Grundlage stellen sich die Rügen der Klägerin lediglich als Einwendungen gegen die Richtigkeit der materiell-rechtlichen Würdigung im Einzelfall dar, die ihrer Art nach --offenkundig-- nicht zu einer Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2000 III B 84/99, BFH/NV 2000, 1242; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55) und damit hinreichende Erfolgsaussichten für das Beschwerdeverfahren nicht erkennen lassen.

2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

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