Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: VIII S 20/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 2 Satz 1
FGO § 133a Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Juni 2006 VIII B 24/06 die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 8. Dezember 2005 15 K 2408/05 als unzulässig verworfen. Von einer Begründung dieses Beschlusses hat der Senat --gestützt auf die Regelung des § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- abgesehen.

Hiergegen wendet sich die Anhörungsrüge des Klägers, mit der geltend gemacht wird, der Senat habe sich "offensichtlich mit (den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumenten) nicht auseinandergesetzt, da anderenfalls die Beschwerde nicht ohne Begründung als unzulässig verworfen worden (wäre)".

II. Die Anhörungsrüge ist zu verwerfen.

1. Die durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (AnhRüG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in die FGO aufgenommene Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO zielt auf die Fortführung des Verfahrens vor dem Gericht, das die beanstandete Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, erlassen hat, sofern dieses Gericht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 FGO).

2. Die Anhörungsrüge des Klägers ist demnach zwar statthaft. Auch wurde sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO erhoben. Gleichwohl ist sie als unzulässig zu verwerfen, weil der Vortrag des Klägers nicht geeignet ist, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 6 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).

Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist der Bundesfinanzhof (BFH) nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO befugt, von einer Begründung seines Beschlusses abzusehen. Da eine hierauf gestützte Handhabung insbesondere keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen, vermag sie auch nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes zu verletzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 2005 I S 10/05, BFH/NV 2005, 1600; vom 2. September 2005 I S 11/05, BFH/NV 2006, 97; vom 19. April 2006 VIII S 11/06, juris, jeweils m.w.N.). Hierauf aufbauend räumt § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO dem Senat auch die Möglichkeit ein, die Anhörungsrüge ohne Begründung zu verwerfen, wenn sie sich gegen einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde richtet, der nach § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ergangen ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 17; BTDrucks 15/3706, S. 16, 22).

Ende der Entscheidung

Zurück