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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: VIII S 25/06
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war Kommanditist der X-KG. Durch Gesellschafterbeschluss vom 2. November 1994 ist er aus der X-KG ausgeschlossen worden.

Seine Klage, mit der u.a. die Rechtmäßigkeit der Gewinnfeststellungsbescheide 1992 bis 1994 (Streitjahre) angefochten wurde, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2006 hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision zu gewähren.

Der Antrag wurde durch Beschluss vom 27. September 2006 VIII S 16/06 (PKH) abgelehnt. Dabei hat der Senat offengelassen, ob die Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), nach der das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel in dem Antrag auf PKH darzustellen ist, auch die Verpflichtung umfasst, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung --und somit im Falle eines PKH-Antrags zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision das Vorliegen einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe-- zumindest "in laienhafter Form" darzulegen (bejahend Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 2003 X S 6/03 (PKH), BFH/NV 2003, 1215; vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962; vom 22. Mai 2003 I S 2/03 (PKH), BFH/NV 2003, 1089). Da es nicht Aufgabe des BFH als Revisionsgericht sei, die nicht selten umfangreichen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens auf das Vorliegen etwaiger Zulassungsgründe zu überprüfen, sei auch von dem nicht vertretenen Kläger jedenfalls zu verlangen, dass er in nachvollziehbarer Weise die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe benenne, die nach seiner Ansicht gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des FG sprächen (ebenso Senatsbeschluss vom 6. Mai 2003 VIII S 16/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1337). Letzterem habe die Antragsschrift nicht entsprochen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 "Gegenvorstellung" erhoben.

II. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger vorträgt, der erkennende Senat habe wesentliche Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht berücksichtigt, wird nicht nur ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern zugleich auch die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2003 II B 121/02, BFH/NV 2004, 666; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz. 72). Der Vortrag des Klägers ist deshalb als Anhörungsrüge zu würdigen (§ 133a FGO).

Zwar ist der hiermit verbundene Antrag auf Fortführung des Verfahrens nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger sich persönlich und nicht durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person an den BFH gewandt hat (vgl. zu § 133a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62a FGO BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764). Der Antrag ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Kläger es versäumt hat, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schlüssig darzulegen (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 FGO). Abgesehen davon, dass der Senat --entgegen der Behauptung der Antragsschrift-- den gesamten Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, verkennt der Kläger, dass --wie im Beschluss vom 27. September 2006 ausgeführt (s. hierzu unter II.2. der Gründe dieses Beschlusses)-- der BFH erst dann in eine sachliche Prüfung des PKH-Gesuchs eintreten kann, wenn der nicht vertretene Antragsteller zumindest in nachvollziehbarer Weise die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe benennt, die nach seiner Ansicht gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des FG sprechen.

2. Soweit der Kläger --sinngemäß-- rügt, der Senat habe an die Begründung des PKH-Gesuchs zu hohe Anforderungen gestellt, ist sein Vortrag als Gegenvorstellung zu werten. Auch diese hat jedoch keinen Erfolg.

Dabei kann offenbleiben, ob ein solcher Rechtsbehelf neben der in § 133a FGO gesetzlich geregelten Anhörungsrüge noch statthaft ist (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2006 2 BvR 575/05, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2907). Jedenfalls kann eine Gegenvorstellung nur noch dann zulässig sein, wenn die rechtliche Begründung der angegriffenen Entscheidung an so schwerwiegenden Mängeln leidet, dass durch sie der Anspruch des Betroffenen auf Prüfung seines Begehrens im Rahmen der bestehenden Verfahrensgesetze nicht befriedigt wird und die Entscheidung sich somit als objektiv willkürlich darstellt (BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 VII S 2/06, BFH/NV 2006, 1123, m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es hieran aber selbst dann, wenn --wie von einzelnen Senaten des BFH vertreten-- der PKH-Antrag für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit Rücksicht darauf abgelehnt wird, dass der nicht vertretene Antragsteller es unterlassen hat, die Gründe für die Zulassung der Revision in zumindest laienhafter Weise darzustellen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1123). Gleiches muss erst recht dann gelten, wenn --wie im angegriffenen Verfahren-- die Darlegungserfordernisse in dem Sinne gemildert werden, dass dem Kläger lediglich auferlegt wird, die nach seiner Ansicht gegen die Rechtmäßigkeit des FG-Urteils sprechenden Gründe in nachvollziehbarer Weise zu benennen.

3. Die Kostenpflicht für das Rügeverfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an. Dies gilt auch dann, wenn mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von PKH fortgesetzt werden soll (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1123).

Ende der Entscheidung

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