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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.2003
Aktenzeichen: VIII S 5/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
FGO § 128 Abs. 4 |
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach Erledigung der Hauptsache hat das Finanzgericht (FG) die Kosten gegeneinander aufgehoben. Die hiergegen von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Gegenvorstellung hat das FG mit Beschluss vom 20. Januar 2003 10 K 3732/99 E zurückgewiesen, da die Gegenvorstellung mit Rücksicht auf die Neuregelung in § 321a der Zivilprozessordnung unzulässig sei; darüber hinaus --so die Vorinstanz-- wäre sie auch nach "altem Recht" im Hinblick auf den Vortrag einer fehlerhaften Kostenquotelung nicht erfolgreich gewesen. Mit dem an das FG gerichteten Schreiben vom 6. Februar 2003 beantragt die Klägerin, die Gegenvorstellung dem Bundesfinanzhof (BFH) vorzulegen, damit dieser die Zulässigkeit der Gegenvorstellung feststelle.
2. Da die Klägerin die Überprüfung der finanzgerichtlichen Entscheidung durch den BFH begehrt, ist ihr Antrag als Beschwerde auszulegen. Diese ist jedoch nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei Streitigkeiten über Kosten --gleich welcher Art (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Rz. 12)-- und damit auch dann nicht statthaft, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorinstanz richtet, mit dem die Gegenvorstellung in einer Kostensache zurückgewiesen wurde. Auch über eine "wiederholte Gegenvorstellung" hat vielmehr ausschließlich das FG zu befinden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. November 1995 III B 135/95, BFH/NV 1996, 414; 7. Januar 1998 X B 176/97, BFH/NV 1998, 738; vom 29. Mai 2000 V S 6/00, BFH/NV 2000, 1236).
Ende der Entscheidung
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