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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: VIII S 6/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 4
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Eingaben der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) sind schon deshalb unzulässig, weil vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben ist (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dafür genügt es nicht, wenn die Beschwerdeschrift bzw. die Beschwerdebegründung von einem nach dieser Vorschrift postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist; die Beschwerdebegründung muss vielmehr erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss also von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen; folglich genügt es nicht, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251; vom 4. Februar 1999 II B 54/98, BFH/NV 1999, 960; vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817). Dies gilt auch im Verfahren der Anhörungsrüge (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2008 IV S 12/07, BFH/NV 2008, 1166).

Nach diesen Maßstäben erfüllt die Eingabe der Klägerin die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 FGO nicht. Denn die Klägerin persönlich und ihr Bevollmächtigter haben jeweils Schriftsätze eingereicht, die zeitgleich beim BFH eingegangen sind und von Seite 2 bis Seite 50 wörtlich übereinstimmen. Der Schriftsatz des Bevollmächtigten ist, abgesehen von der ersten Seite, offensichtlich eine Fotokopie des Schriftsatzes der Klägerin. Der Bevollmächtigte hat lediglich auf Seite 1 seinen Briefkopf angebracht und den Antrag geringfügig umgestellt sowie auf den Seiten 51 und 52 Kürzungen vorgenommen. Das reicht für eine ordnungsgemäße Vertretung nicht aus.

II.

Im Übrigen sind die eingelegten Rechtsbehelfe jeder für sich ebenfalls unzulässig.

1.

Die Anhörungsrüge ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.

a)

Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör, die allein Gegenstand einer Anhörungsrüge sein kann (§ 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO), nicht in der gebotenen Weise geltend gemacht.

Mit ihrem Vorbringen, das sich sowohl gegen den Senatsbeschluss VIII B 142/08 als auch gegen die Entscheidung der Vorinstanz richtet und mit dem die Fehlerhaftigkeit der vorgenannten Entscheidungen geltend gemacht wird, kann die Klägerin nicht gehört werden. Denn es entspricht nicht der Funktion der Anhörungsrüge, im abgeschlossenen Verfahren nicht im Sinne der Rechtsmittelführerin entschiedene Rechtsfragen nochmals in vollem Umfang zu überprüfen.

b)

Dass der Senat Vorbringen der Klägerin im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat, ist schon deshalb zu verneinen, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 5. Oktober 1999 VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235). Davon kann hier nicht die Rede sein, zumal sich der Senat ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 11. Februar 2009 ausführlich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt hat.

c)

Die (neuerlichen) Ausführungen der Klägerin richten sich im Ergebnis gegen die Sachverhaltswürdigung und die Rechtsauffassung des Finanzgerichts sowie dagegen, dass der Senat aufgrund seiner Beschwerde die Revision nicht zugelassen hat. Sie enthalten letztlich den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin im Rahmen des § 133a FGO jedoch nicht gehört werden (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 21. April 2006 III S 9/06, BFH/NV 2006, 1500, m.w.N.).

2.

Die daneben erhobene Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig. Sie könnte allenfalls insoweit statthaft sein, als nicht ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör, sondern anderweitige schwerwiegende Grundrechtsverstöße gerügt werden oder die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76, m.w.N.; vom 1. Juni 2006 XI S 22/05, [...]; vom 24. Juli 2006 III B 77/06, BFH/NV 2006, 1879). Derartige Rechtsverstöße sind nicht erkennbar.

3.

Eine außerordentliche Beschwerde wegen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist in Finanzgerichtsprozessen seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3220) als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468).

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