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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: X B 1/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entsprechenden Weise dargelegt.

1. Mit der Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen "eindeutig falsch ausgelegt bzw. einfach ignoriert", wird kein Sachaufklärungsmangel dargelegt. Denn mit der darin enthaltenen Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründet werden, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, unter I.3.a, m.w.N.).

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das angefochtene Urteil eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen sowie mit den Auskünften des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten enthält; das FG hat diese Aussagen zudem in Beziehung zu dem Inhalt der in den Akten befindlichen Urkunden gesetzt. Bei dieser Sachlage reicht es für die Darlegung eines Sachaufklärungsmangels jedenfalls nicht aus, wenn der Kläger lediglich behauptet, das FG habe Zeugenaussagen "ignoriert".

Soweit der Kläger rügt, das FG habe an die Zeugen "belanglose Fragen" gerichtet, trägt er --was für die schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels erforderlich gewesen wäre-- nicht vor, warum er von seinem Recht, selbst Fragen an die Zeugen zu richten (§ 83 Satz 2 FGO, vgl. auch § 82 FGO i.V.m. § 397 der Zivilprozessordnung --ZPO--), keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Weiter behauptet der Kläger, das FG habe seine Ehefrau (E) erst nach einer entsprechenden Aufforderung als Zeugin vernommen. Auch mit diesem Vorbringen ist kein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt.

Ein Sachaufklärungsmangel ist insoweit schon deshalb nicht vorgetragen, weil auch der Kläger einräumt, dass das FG die Zeugin E tatsächlich vernommen hat.

Der Kläger trägt aber auch keine konkreten Tatsachen vor, die auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung durch das FG schließen lassen. Allein die Behauptung, das FG habe "durchblicken lassen", an der Vernehmung der Zeugin E bestehe kein Interesse mehr, genügt dafür nicht, weil der Kläger nicht darlegt, aus welchen konkreten Äußerungen oder sonstigen Verhaltensweisen des FG auf eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung geschlossen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als das FG im Rahmen seiner Prozessförderungspflicht auch Hinweise zur bisherigen Beurteilung des Sach- und Streitstands erteilen kann (vgl. § 93 Abs. 1 FGO). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das FG die Grenzen überschritten hat, die der Erteilung derartiger Hinweise gezogen sein mögen.

3. Das weitere Vorbringen des Klägers, der Vorsitzende des FG-Senats sei der mündlichen Verhandlung offensichtlich nicht gefolgt, da er den Kläger und dessen Ehefrau trotz mehrfacher Berichtigung "ständig" unter Weglassung der ersten Silbe ihres Nachnamens angesprochen habe, lässt nicht erkennen, welcher Verfahrensmangel damit dargelegt werden soll. Soweit der Kläger hier rügen will, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO), weil der Vorsitzende Richter aus physischen Gründen gehindert gewesen sei, seine richterlichen Funktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen, hätte er jedenfalls vortragen müssen, welche wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende nicht hat wahrnehmen können (vgl. BFH-Entscheidungen vom 28. August 1986 V R 18/86, BFHE 147, 402, BStBl II 1986, 908; vom 17. Juli 1990 IV R 10/89, BFH/NV 1991, 250, und vom 17. Mai 1999 VIII R 17/99, BFH/NV 1999, 1491).

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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