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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: X B 120/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2 Satz 4
FGO § 109
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß eingelegt wurde.

1. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts vom 11. Juni 2003 7 K 613/02 ist ein Ergänzungsurteil i.S. des § 109 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Ergänzungsurteil ist ein Teilurteil und als solches in der Regel unabhängig vom Haupturteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 1991 VIII R 82-83/89, BFH/NV 1992, 670; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, § 109 Rz. 4; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 109 FGO Rz. 38). Deshalb besteht für die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte Verbindung mit dem Verfahren X B 53/03 kein Anlass.

2. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen. Im Streitfall ist die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde für das am 17. Juli 2003 zugestellte Ergänzungsurteil am 18. August 2003 abgelaufen. Dadurch ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Die erst am 19. August 2003 beim BFH eingegangene Beschwerde der Kläger war mithin verspätet und konnte die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht mehr hemmen (§ 116 Abs. 4 FGO).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden. Die Kläger haben trotz eines diesbezüglichen Hinweises im Schreiben des Vorsitzenden vom 21. August 2003 keinen entsprechenden Antrag gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO von Amts wegen kommt nicht in Betracht, weil Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen könnten, weder von den Klägern vorgetragen worden noch ersichtlich sind.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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