Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.

Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: X B 120/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 4 | |
FGO § 109 | |
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß eingelegt wurde.
1. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts vom 11. Juni 2003 7 K 613/02 ist ein Ergänzungsurteil i.S. des § 109 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Ergänzungsurteil ist ein Teilurteil und als solches in der Regel unabhängig vom Haupturteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 1991 VIII R 82-83/89, BFH/NV 1992, 670; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, § 109 Rz. 4; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 109 FGO Rz. 38). Deshalb besteht für die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte Verbindung mit dem Verfahren X B 53/03 kein Anlass.
2. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen. Im Streitfall ist die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde für das am 17. Juli 2003 zugestellte Ergänzungsurteil am 18. August 2003 abgelaufen. Dadurch ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Die erst am 19. August 2003 beim BFH eingegangene Beschwerde der Kläger war mithin verspätet und konnte die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht mehr hemmen (§ 116 Abs. 4 FGO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden. Die Kläger haben trotz eines diesbezüglichen Hinweises im Schreiben des Vorsitzenden vom 21. August 2003 keinen entsprechenden Antrag gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO von Amts wegen kommt nicht in Betracht, weil Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen könnten, weder von den Klägern vorgetragen worden noch ersichtlich sind.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.