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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: X B 134/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 126 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der --am 20. September 2005 abgelaufenen-- gesetzlichen Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) gegeben sind.

Denn auch bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre die Beschwerde unzulässig. Die innerhalb der durch § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO bestimmten Frist nachgereichte Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision zu stellen sind.

1. Macht der Beschwerdeführer --wie hier-- unter Berufung auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geltend, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung seines Rechtsstreits durch den Bundesfinanzhof (BFH), so muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen vergleichbaren Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 40). Wird eine Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des BFH gerügt, muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; vom 24. März 2003 II B 41/02, BFH/NV 2003, 1067; vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618). Dafür genügt es nicht, zwar einen Rechtssatz aus dem BFH-Urteil herauszustellen, sodann jedoch sinngemäß nur geltend zu machen, das FG habe diesen Rechtssatz im Ergebnis falsch auf den konkreten Streitfall angewendet. Wird dabei nicht zugleich auch ein abstrakter Rechtssatz aus dem Urteil der Vorinstanz benannt, der mit demjenigen der BFH-Entscheidung im Grundsätzlichen nicht übereinstimmt, so wird auf diese Weise keine Divergenz bezeichnet, sondern bloß ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Subsumtionsfehler behauptet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 XI B 145/99, BFH/NV 2003, 497; vom 20. Januar 2003 IX B 94/02, BFH/NV 2003, 617; vom 25. Oktober 2004 III B 131/03, BFH/NV 2005, 339; vom 4. August 2005 I B 24/05, BFH/NV 2006, 74; vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772).

2. Nach diesen Maßstäben reicht der Hinweis des Klägers, die Vorentscheidung stehe "im krassen Widerspruch" zu dem BFH-Urteil vom 7. Juni 2000 III R 82/97 (BFH/NV 2000, 1462), zur Darlegung einer Rechtsprechungsdivergenz nicht aus.

Anhand der weiteren Ausführungen wird nicht erkennbar, inwieweit das FG von dem vom Kläger benannten Rechtssatz, dass es bei der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht auf die formale Bedeutung des Buchführungsmangels ankomme, sondern auf dessen sachliches Gewicht, abgewichen sein könnte. Abgesehen von der Bemerkung, das FG habe seine Entscheidung auf das Senatsurteil vom 26. Oktober 1994 X R 114/92 (BFH/NV 1995, 373) und auf den BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1998 III B 78/97 (BFH/NV 1999, 741) gestützt, geht die Beschwerdebegründung mit keinem Wort auf die in dem angegriffenen Urteil enthaltenen Erwägungen ein. Einen von der Rechtsprechung des BFH abweichenden abstrakten Rechtssatz des FG bezeichnet der Kläger nicht.

3. Zudem fehlen Darlegungen zu der Frage, inwieweit der vom Kläger benannte Rechtssatz des BFH für die Entscheidung in BFH/NV 2000, 1462 überhaupt tragend war. Zu näheren Erläuterungen hätte hier Anlass bestanden. Denn der Rechtssatz des BFH war --unter 2.a der Entscheidungsgründe in BFH/NV 2000, 1462-- als bloßer rechtlicher Hinweis an die dortigen Beteiligten abgefasst. Der BFH hatte diesen Hinweis zuvor einleitend von einer Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO ausdrücklich ausgenommen.

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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