Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: X B 138/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts, wie sie die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit dem Vortrag rügt, das Finanzgericht (FG) sei zu Unrecht von der Wirksamkeit der Steuerbescheide ausgegangen, rechtfertigen auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Anm. 24). Ob nach der Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das 2.FGOÄndG erhebliche Fehler eines FG bei der Auslegung revisiblen Rechts zur Zulassung führen können (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn einen solchen Fehler hat die Klägerin nicht bezeichnet. Derartige Fehler können nur vorliegen, wenn sie von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (BTDrucks 14/4061).

Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Das FG ging vielmehr in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH davon aus, dass ein Steuerbescheid nicht schon allein deshalb nichtig ist, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind, sondern nur dann keine Beachtung verdient --und deshalb als nichtig anzusehen ist--, "wenn er die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maß verletzt, dass von niemand erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen" (BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1981 IV B 13/81, BFHE 134, 223, BStBl II 1982, 133; Urteil vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381). Welche Fehler im Einzelnen die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zur Folge haben können, lässt sich nur von Fall zu Fall entscheiden (BFH-Beschluss in BFHE 134, 223, BStBl II 1982, 133). Im Streitfall führt weder der Umstand, dass die --während der Außenprüfung vertretene-- Klägerin persönlich nicht an der Schlussbesprechung teilnahm, noch die ggf. fehlende Bekanntgabe der Erweiterung der Prüfungsanordnung --den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt-- zur Nichtigkeit der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerfestsetzungen.

2. Auch die weitere Rüge, die Entscheidung des FG weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, ist nicht schlüssig erhoben. Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht die Divergenzentscheidung so genau --mit Datum und Aktenzeichen und/oder Fundstelle-- bezeichnen, dass deren Identität zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 41). Daran fehlt es im Streitfall. Zudem hat die Klägerin nicht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).

3. Schließlich greift auch die erhobene Verfahrensrüge nicht durch. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert die substantiierte und schlüssige Darlegung, wozu der Beteiligte sich nicht äußern konnte. Außerdem ist zumindest in Grundzügen anzugeben, was er Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichend Gehör gewährt worden wäre (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417). Daran fehlt es im Streitfall.

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Ende der Entscheidung

Zurück