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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: X B 14/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben in der Beschwerdebegründungsschrift vom 31. Januar 2003 in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt, dass die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Geldvermögen gegen eine als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes --EStG--) abziehbare Versorgungsrente übertragen werden kann, rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat. Sie haben sich hierfür insbesondere auf die Begründung im Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 10. November 1999 X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188) bezogen, in welchem er die Privilegierung in Abweichung von einer jahrzehntelangen höchstrichterlichen Rechtsprechung für denkbar und unter der Voraussetzung eines Entfallens des "Typus 2" für wünschenswert gehalten hat. Der Große Senat hat nunmehr mit Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, Deutsches Steuerrecht 2003, 1696) entschieden, dass auch die Übergabe von Geldvermögen in den Anwendungsbereich der Rechtsgrundsätze über die private Versorgungsrente einbezogen werden kann.

Wenn bei Vorliegen einer zulässigen, mit rechtsgrundsätzlicher Bedeutung begründeten Nichtzulassungsbeschwerde später eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergeht oder bekannt wird, kann der BFH von sich aus bei der Entscheidung über die Beschwerde den Gesichtspunkt der nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen Divergenz berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684). Die Voraussetzungen für diese sog. nachträgliche Divergenz sind im Streitfall gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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