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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: X B 145/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts zu begründen. Die Begründungsfrist kann gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
Im vorliegenden Fall ist den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) das angefochtene Urteil am 9. Juni 2007 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründungsfrist lief mithin am 9. August 2007 ab. Hierauf sowie auf § 56 FGO ist die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 16. August 2007, zugestellt am 17. August 2007, hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist bis heute nicht begründet worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann den Klägern wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist schon deswegen nicht gewährt werden, weil die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt wurde. Dem am 21. August 2007 von der Prozessbevollmächtigten der Kläger gestellten Antrag, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern, war nicht zu entsprechen, weil dieser Antrag verspätet --erst nach Ablauf der (regulären) zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist-- beim Bundesfinanzhof eingegangen ist.
Ende der Entscheidung
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