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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: X B 148/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer Person oder Gesellschaft mit der oben bezeichneten Berufszugehörigkeit eingelegt worden. Es ist unstreitig, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nicht Angehöriger einer der oben genannten Berufe ist. Die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

2. Die Beschwerde ist außerdem auch deshalb unzulässig, weil das Finanzgericht (FG) sie nicht zugelassen hat. Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nur dann zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.

3. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Beschwerde zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss kann nur vom FG, nicht auch vom BFH ausgesprochen werden. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft, weil ein solches von der FGO nicht vorgesehen ist. Im Unterschied zur Nichtzulassung der Revision gibt es kein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der verneinten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Insbesondere ergibt sich ein solches Verfahren nicht aus dem Verweis auf § 115 Abs. 2 FGO in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO. Dieser Verweis bezieht sich nur auf die Voraussetzungen, unter denen das FG die Beschwerde zuzulassen hat (BFH-Beschluss vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 128 Rz. 14).

4. Eine außerordentliche Beschwerde kommt nach der Neuregelung im Zivilprozessrecht auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Betracht (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42).

5. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagungen für das Jahr 1999 können nach alledem nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.

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