Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: X B 153/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Mit dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Kosten des Verfahrens entschieden. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben (vgl. zum Fall der Hauptsacheerledigung: Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 1999 VII B 189/99, BFH/NV 2000, 463). Der Kostenbeschluss des FG ist --was in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich ausgeführt ist-- nicht anfechtbar; die Beschwerde der Klägerin ist somit nicht statthaft.
2. Die Beschwerde ist zudem nicht wirksam erhoben worden. Nach § 62a FGO muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. An der Vertretung durch einen solchen Bevollmächtigten fehlt es hier.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.