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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: X B 154/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 130
AO 1977 § 174 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den von ihnen geltend gemachten Verfahrensfehler der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.

1. Aus dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO folgt die Verpflichtung des Finanzgerichts (FG), Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiter muss die Begründung der Entscheidung des FG erkennen lassen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Allerdings geht diese Verpflichtung nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegen genommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 10a).

2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist danach erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles eindeutig ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

a) Das kann im Streitfall nicht angenommen werden. Das FG hat auf den Schriftsatz der Kläger vom 13. Januar 2001 ausdrücklich im Tatbestand des Urteils hingewiesen. Es hat sich außerdem auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag befasst, die Steuerbescheide 1992 bis 1996 aufzuheben, womit die Kläger offenkundig deren Änderung meinten. Dass dazu die Begründung sehr knapp ausgefallen ist, ist nicht zu beanstanden. Angesichts der klaren Rechtslage, wonach der von den Klägern angeführte § 130 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht anwendbar ist, durfte das FG seine Ausführungen für ausreichend erachten.

b) Dass sich das FG im Urteil nicht ausdrücklich mit § 174 Abs. 3 AO 1977 auseinander gesetzt hat, lässt ebenfalls nicht die Schlussfolgerung zu, es habe das Änderungsverlangen der Kläger nicht beachtet. Zum einen haben die Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide begehrt und nur hilfsweise deren Änderung, so dass es verständlich ist, wenn sich die Begründung des Urteils schwerpunktmäßig mit dem Hauptantrag befasst. Zum anderen haben die Kläger für ihr Änderungsverlangen selbst nicht § 174 Abs. 3 AO 1977 angeführt. Damit bot sich für das FG kein zwingender Anlass, in der Begründung des Urteils auf diese Vorschrift einzugehen, deren Anwendbarkeit im Streitfall zudem fraglich ist.

3. Schließlich verlangt die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn sie sich --wie im Streitfall-- nur auf einzelnes Vorbringen und nicht auf den Gesamtinhalt des Verfahrens bezieht, dass der Beschwerdeführer Ausführungen darüber macht, dass bei Beachtung des rechtlichen Gehörs und unter Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 14). Daran haben es die Kläger fehlen lassen.

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