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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: X B 159/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Macht der Beschwerdeführer --wie im Streitfall-- Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit der Begründung geltend, das Finanzgericht (FG) habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiierte Ausführungen zu folgenden Punkten erforderlich:

- aus welchen genau bezeichneten Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen;

- warum der Beschwerdeführer --jedenfalls wenn er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat;

- welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 120 Rz. 70; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 228, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

2. Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht in vollem Umfang gerecht. So fehlen namentlich jegliche Ausführungen darüber, warum die Kläger --obwohl sie im FG-Verfahren durch Steuerberater vertreten waren-- nicht von sich aus diejenigen Beweiserhebungen beantragt haben, deren Unterlassung durch das FG sie nunmehr mit ihrer Beschwerde rügen.

Zu einem solchen Vorgehen bestand umso mehr Anlass, als das FG in seinen Schreiben an die Klägervertreter vom 25. November 2004 und vom 2. Februar 2005 unmissverständlich zu verstehen gegeben hatte, die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beschafften und vorgelegten Unterlagen (betreffend die Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem von diesem im Jahr 1983 mit dem Verkauf von Eigentumswohnungen beauftragten Immobilienmakler) wiesen eindeutig darauf hin, dass sich der seinerzeit dem Makler erteilte Verkaufsauftrag auch auf die in den Streitjahren veräußerten Eigentumswohnungen bezogen habe. In beiden Schreiben wurden die Klägervertreter zudem gebeten zu prüfen, ob die Klage aufrecht erhalten werde. Hiernach musste sich den Klägervertretern der Schluss aufdrängen, dass das FG die Ergreifung weiterer Aufklärungsmaßnahmen und Beweiserhebungen jedenfalls ohne ausdrücklichen Antrag der Kläger nicht für geboten und das Verfahren für entscheidungsreif hielt.

Zudem vermochten die Kläger auch nicht substantiiert darzulegen, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei der von ihnen als unterlassen gerügten weiteren Sachaufklärung (im Einzelnen insbesondere: Ermittlungen darüber, ob und in Bezug auf welche Wohnung bis zum 15. November 1984 noch Verkaufsannoncen in welchen Zeitungen geschaltet wurden, wer die Preisliste vom 16. Mai 1983 erstellte und ggf. in wessen Auftrag sie entstanden war sowie in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wurde; Bezug des Maklerschreibens vom 16. September 1983 zur Wohnung Nr. 14, Vernehmung des Maklers F sowie des Betriebsprüfers des FA) ergeben hätten und inwieweit diese Ermittlungsergebnisse auf der Grundlage der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

3. Soweit die Kläger im Übrigen beanstandet haben, die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung sei fehlerhaft, liegt hierin nicht die (schlüssige) Rüge eines Verfahrensfehlers, sondern ein Angriff auf die materiell-rechtliche Auffassung des FG, die indessen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 76 und 82, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

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