Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2008
Aktenzeichen: X B 159/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat vor dem Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002, der Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2003 und der Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2000 bis 2002 beantragt.

Das FG hat den Antrag auf AdV mit Beschluss vom 5. November 2007 abgelehnt und die Beschwerde nicht zugelassen. Dagegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die das FG dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt hat.

§ 7624 II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 5. November 2007 ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des FG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht den Beteiligten nur zu, wenn er vom FG ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO).

Das FG hat in seinem Beschluss die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Damit ist der Beschluss des FG unanfechtbar (BFH-Beschluss vom 14. März 2008 X B 32/08, nicht veröffentlicht).

2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen i.S. des § 128 Abs. 3 FGO nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück