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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: X B 161/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 62a | |
FGO § 116 Abs. 3 | |
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der Einmonatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat es jedoch unterlassen, sie innerhalb der in § 116 Abs. 3 FGO geregelten Frist zu begründen.
Am Tag des Fristablaufs teilte sein Prozessbevollmächtigter unter Hinweis auf den Fristablauf mit, dass er das Mandat niedergelegt habe. Davon und von der Mitteilung der Senatsgeschäftsstelle an den Prozessbevollmächtigten, dass gemäß §§ 62a, 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung die Niederlegung des Mandats erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62a FGO rechtliche Wirksamkeit erlangt, ist der Kläger mit Post vom 4. Februar 2004 unterrichtet worden. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO hat der Kläger nicht gestellt. Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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