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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: X B 167/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat und die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Divergenzen zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vorliegen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO --Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung--).

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache dann, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf.

a) Der vom Kläger formulierten Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen bewegliche Wirtschaftsgüter als wesentliche Betriebsgrundlagen einzustufen sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da diese Frage durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist. Als wesentliche Betriebsgrundlagen sind danach bei einer Betriebsaufspaltung (ebenso wie bei der Betriebsveräußerung, der Betriebsaufgabe und der Betriebsverpachtung) Wirtschaftsgüter anzusehen, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527). Das ist vor allem für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzunehmen, die für den Betriebsablauf unerlässlich sind, so dass ein Pächter des Betriebs diesen nur mit ihrer Hilfe in der bisherigen Form fortführen könnte; sie werden benötigt, um den Betrieb als intakte Wirtschafts- und Organisationseinheit zu erhalten (BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014).

Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Fabrikationsbetriebes wird von der Rechtsprechung regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen, vor allem Maschinen und andere Produktionsanlagen, gerechnet (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358; vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710; in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, 1015, betreffend Autohandel und Reparaturbetrieb; vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, 460, betreffend Torfabbaumaschine; vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578, bejaht für Maschinen und technische Geschäftsausstattungen einer Druckerei, weil sie für die Betriebsfortführung funktional von erheblicher Bedeutung seien, gleich ob sie nach Ablauf der 10-jährigen Pachtzeit veraltet und technisch überholt seien; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719, 720, betreffend Spinnereimaschinen als wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Kammgarn-Spinnerei; vom 30. April 1985 VIII R 203/80, BFH/NV 1986, 21, für ein Schlosserei- und Metallbauunternehmen haben Wirtschaftsgüter wie Betriebsausstattung, Werkzeuge und Geschäftswagen von ihrer Funktion her ein wesentliches Gewicht für die Betriebsführung, weil ein Unternehmen dieser Art zu seiner Führung solcher Wirtschaftsgüter bedarf; in BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, betreffend Standardmaschinen bei einem Fabrikationsbetrieb).

Je nach Branche und der Eigenart des Betriebes sowie nach den besonderen Umständen im Einzelfall hat der BFH Maschinen und Einrichtung als Betriebsgegenstände von untergeordneter Bedeutung beurteilt, so für eine Metzgerei (Urteil vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, 302); für eine Bäckerei, Konditorei mit Cafe-Restaurant sowie Hotel (Urteil vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, 184), weil für deren Umsatz und Gewinn die Lage und der Zustand der Betriebsgebäude ausschlaggebend seien; ferner für einen Einzelhandelsbetrieb (Urteil vom 29. Oktober 1992 III R 5/92, BFH/NV 1993, 233) bezüglich des Inventars und des Warenbestandes, die bei der Aufnahme kurzfristig wiederbeschafft werden könnten.

Die Rechtsprechung hat einzelne, kurzfristig wiederbeschaffbare Maschinen auch bei Fabrikationsbetrieben z.T. nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gerechnet (vgl. z.B. BFH in BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, bei einem Furnierwerk die Kreissäge, Paketschere, Kräne und eine Schälmaschine). Demgegenüber hat der Senat (Beschluss vom 13. September 1994 X B 157/94, BFH/NV 1995, 385) die einzige Dreschmaschine einer Lohndrescherei als wesentliche Betriebsgrundlage bestätigt, weil ohne diese die Tätigkeit gar nicht ausgeübt werden könnte und sie damit als zur Produktion eingesetzte Maschine unerlässlich gewesen sei.

b) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rechtsprechung selbst bei Produktionsunternehmen (BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, 713) einzelne Maschinen, die kurzfristig wieder zu beschaffen waren, nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen eingestuft hat; eine andere Beurteilung wurde dann für notwendig erachtet, wenn durch die Veräußerung des gesamten Maschinenparks eine Produktion schlechterdings ausgeschlossen ist (BFH in BFH/NV 1995, 385). Nichts anderes kann auch für Montage- und Reparaturbetriebe gelten. Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) auf der Grundlage dieser Rechtsprechung festgestellt, dass die Lkw-Kastenwagen mit Werkzeugausstattung nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen einzustufen sind. Die dagegen erhobenen Bedenken des Klägers sind der Sache nach Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).

2. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob der Kläger tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt und so eine mögliche Abweichung ausreichend verdeutlicht hat. Die gerügte Abweichung von den zitierten Entscheidungen des BFH liegt jedenfalls bereits deshalb nicht vor, weil in allen vom Kläger genannten BFH-Urteilen die Frage zu beantworten war, ob ein Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft anzusehen ist. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz zu dem Senatsbeschluss vom 5. Februar 2002 X B 69/01 (BFH/NV 2002, 782) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil mit dem Beschluss über die Zulassung der Revision über keine revisible Rechtsfrage entschieden worden ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 50).

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.



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