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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: X B 168/02
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 6
FGO § 119 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1993 bis 1996 die Besteuerungsgrundlagen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger). Den Einkommensteuerbescheiden legte das FA Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb, Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 1993 und 1994, Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Streitjahren 1995 und 1996 sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging von Einkünften des Klägers und der Klägerin aus Gewerbebetrieb aus. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung setzte es mit 0 DM an.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügen die Kläger Verletzung rechtlichen Gehörs und der Fürsorgepflicht nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie führen im Wesentlichen aus: Das FA habe den Schätzungsbescheiden für die Streitjahre 1993 bis 1996 keine gewerblichen Einkünfte der Klägerin zugrunde gelegt. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren, in dem die Kläger nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, seien weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs der Klägerin in den Streitjahren erörtert worden. Wäre ein möglicher Gewerbebetrieb der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen worden, hätte diese auf die Feststellungen im --die Streitjahre betreffenden-- Strafurteil gegen ihren Sohn verweisen können. Im Rahmen des Strafverfahrens sei die berufliche Tätigkeit der gesamten Familie untersucht und gewürdigt sowie mit entsprechenden Feststellungen der Steuerfahndungsstelle unterlegt worden.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Sowohl im Besteuerungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren habe die Frage, aus welchen Mitteln die Kläger in den Streitjahren ihren Lebensunterhalt bestritten haben, im Vordergrund gestanden. Die Aussagen der Kläger hierzu seien widersprüchlich gewesen und geeignete Nachweise nicht vorgelegt worden. Auch die Zeugenaussage des Sohnes der Kläger sei vage geblieben. Das FG habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt größtenteils selbst bestritten haben. Dies sei im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens deutlich geworden. Eine Überraschungsentscheidung liege daher nicht vor, auch wenn das FG nicht darauf hingewiesen habe, dass es von Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb ausgehe.

II. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das finanzgerichtliche Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000).

1. Das finanzgerichtliche Urteil verletzt den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO).

a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt für das finanzgerichtliche Verfahren zum einen, dass das FG sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (§ 96 Abs. 2 FGO). Darüber hinaus haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch darauf, dass das Gericht sie auch in rechtlicher Hinsicht auf entscheidungserhebliche Erwägungen und Gesichtspunkte hinweist, mit denen sie erkennbar nicht gerechnet haben und auch nicht rechnen mussten. Das FG verletzt deshalb das Recht eines Beteiligten auf Gehör, wenn es sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und dessen Heranziehung auch nicht aus sonstigen Gründen nahe lag (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 1998 II R 29/97, BFH/NV 1999, 185; vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448; vom 29. November 2000 X R 10/00, BFH/NV 2001, 627; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 10 a, jeweils m.w.N.).

b) Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Das FG hat in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, dass die Klägerin in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Diese Möglichkeit war indessen nach Aktenlage weder im Verwaltungsverfahren noch im Verlauf des Klageverfahrens angesprochen worden. Nach dem auch vom FA bestätigten Vortrag der Kläger hat das FG in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. Zudem handelte es sich nicht um eine so naheliegende Erwägung, dass die --im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vertretenen-- Kläger ohne weitere Anhaltspunkte mit einer hierauf gestützten Entscheidung hätten rechnen müssen. Entgegen der Auffassung des FA spricht insbesondere auch der im finanzgerichtlichen Verfahren bekannte Umstand, dass die Klägerin in den Streitjahren im Gewerbebetrieb ihres Sohnes ausgeholfen und ab dem ... Januar 1998 selbst einen Handel mit ... begonnen hat, nicht dafür, dass sie bereits in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Bei diesem Sachverhalt hätte viel eher die Annahme einer nichtselbständigen Arbeit der Klägerin in den Streitjahren nahe gelegen.

c) Das angefochtene Urteil beruht auf dieser Rechtsverletzung. Das folgt aus § 119 Nr. 3 FGO. Die dort verankerte Vermutung, dass eine Versagung des rechtlichen Gehörs für das später ergangene Urteil ursächlich ist, gilt zwar nicht ausnahmslos. Sie wird aber nur dann durchbrochen, wenn das Gehör nur hinsichtlich einzelner Feststellungen verletzt wurde, auf die es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 11, m.w.N.). Um eine solche Gestaltung handelt es sich im Streitfall schon deshalb nicht, weil ohne Ansatz von Einkünften aus Gewerbebetrieb der Klägerin das FG der Klage möglicherweise in vollem Umfang hätte stattgeben müssen.

2. Gemäß § 116 Abs. 6 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG kann der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen, sofern die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. Der Senat hält es aus verfahrensökonomischen Gründen für angezeigt, im Streitfall entsprechend dieser Vorschrift zu verfahren.

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