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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: X B 175/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich sein Vorbringen in der Beschwerdebegründung, er stütze seinen Anspruch auf den Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 X R 20/04 (BFHE 211, 350, BStBl II 2006, 312), als Rüge der Divergenz zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) werten. Mit seinem weiteren Vorbringen, die Verletzung von Grundrechten begründe jederzeit eine Beschwer, könnte er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen.

2. Der Kläger hat die Abweichung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von dem Senatsbeschluss nicht schlüssig dargelegt, weil er weder einen bestimmten abstrakten und tragenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil noch einen solchen aus der (vorgeblichen) Divergenzentscheidung des BFH herausgearbeitet hat. Er vermochte daher nicht kenntlich zu machen, in welcher (konkreten) rechtlichen Aussage das FG von dem zitierten BFH-Urteil abgewichen sein soll.

3. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit hat der Kläger nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, weil er nicht konkret und substantiiert darauf eingegangen ist, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. November 2002 X B 117/01, juris, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

4. Im Übrigen hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH erkannt, dass für die Anfechtung eines auf Null lautenden Einkommensteuerbescheides die Beschwer fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465).

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