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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: X B 179/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 162
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, weil die von ihnen gerügten Verfahrensmängel nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt wurden.

1. Dies gilt zunächst für die Rüge der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

a) Die Kläger hatten mit ihrer Klage vor dem FG begehrt, 95,8 v.H. der im Streitjahr an die R-Bank W gezahlten Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben des Klägers aus seinem damaligen Gewerbebetrieb anzuerkennen. Demgegenüber schätzte das FG im angefochtenen Urteil den betrieblich veranlassten Teil der gesamten im Streitjahr vom Kläger gezahlten Schuldzinsen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) auf (lediglich) 63,6 v.H.

Die Kläger werfen dem FG insoweit vor, es habe bei seiner Entscheidung die im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2004 dargelegten Tatsachen nicht berücksichtigt. Dort sei ausgeführt worden, welche Verbindlichkeiten dem Kläger aus dem Konkurs eines Kunden entstanden seien und in welcher Weise sich die Bankschulden kontinuierlich "aufgebaut" hätten.

Im Schreiben an das FG vom 30. Juni 2004 heißt es zunächst, dass dem Kläger Anfang der 80er Jahre bedingt durch den Konkurs eines Großkunden ein Forderungsverlust in Höhe von 250 000 DM entstanden sei. Wegen der angespannten Liquiditätslage des Klägers habe dessen bisherige Hausbank (D-Bank) seinerzeit ihr Kreditengagement beenden wollen. Mit Hilfe seiner Eltern, die entsprechende Sicherheiten gestellt hätten, habe ihm nunmehr die R-Bank W mit Darlehensvertrag vom 4. Januar 1983 einen hinreichenden Kreditrahmen (damals: 100 000 DM) zur Verfügung gestellt; die bisherigen Betriebskredite bei der D-Bank seien damit abgelöst worden. Die Hoffnung, den erwähnten Forderungsverlust durch laufende Erträge "aufzuarbeiten", habe sich in der Folgezeit nicht erfüllt. Deshalb sei der Kredit der R-Bank W am 4. Dezember 1984 um rund 50 000 DM erhöht worden. In der Folgezeit sei es jedoch wegen eines massiven betrieblichen Wasserschadens nicht zu der erhofften Rückführung der betrieblichen Kredite gekommen. Damit sei dargelegt, dass die gesamten Bankverbindlichkeiten --mit Ausnahme der "privaten Überziehung" von 14 118,52 DM-- betrieblich begründet worden seien.

b) Mit diesen Ausführungen vermochten die Kläger nicht --wie geboten-- schlüssig und substantiiert darzulegen, dass das FG den dahin gehenden Vortrag bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe bzw. dass die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- für die angefochtene Entscheidung ursächlich geworden sei (vgl. dazu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 72, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

Wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen FG-Urteils (unter 3.b) ergibt, ist das FG dem unter 1.a verkürzt wiedergegebenen Vortrag der Kläger ausdrücklich gefolgt. So heißt es dort, "der Senat (gehe) davon aus, dass jedenfalls die als Betriebsmittelkredit (ursprüngliches Konto Nr.: ..., Stand per 31.10.1988 DM 69 365,67) und als langfristiger Betriebsmittelkredit (Konto Nr.: ... bis Darlehensstand gemäß Vertrag vom 16.11.1984 DM 148 000, Stand per 28.04.1987 DM 143 000) in den Darlehensverträgen bezeichneten Darlehen betrieblich verwendet (worden seien). Für die Überzeugungsbildung des Senats (seien) dabei insbesondere die eindeutige Bezeichnung des Verwendungszwecks der Darlehen in den Darlehensverträgen, das Schreiben der R-Bank W vom 02.07.2002 sowie der Umstand, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben (hätten), die gegen eine vertragsgemäße Verwendung der Darlehensmittel durch den Kläger (sprächen), ausschlaggebend (gewesen)".

Lediglich bezüglich der mit Verträgen vom 28. April 1987 vorgenommenen weiteren Aufstockung des Darlehens ... um 122 000 DM hat das FG angenommen, dass "ein betrieblicher Zusammenhang nach Überzeugung des Senats nur hinsichtlich der Aufstockung des Darlehens zum Kauf des Computers angenommen werden (könne) ... Soweit die Aufstockung des Darlehens nach dem Darlehensvertrag allgemein der 'Wegfertigung' alter Verpflichtungen (habe) dienen (sollen), (habe) sich der Senat nicht davon zu überzeugen (vermocht), dass es sich bei den zu tilgenden anderen Verbindlichkeiten tatsächlich um betrieblich veranlasste Schulden des Klägers (gehandelt habe)".

Hinsichtlich des demnach allein streitigen Darlehensaufstockungsbetrages von 122 000 DM enthalten die Beschwerdebegründungsschrift sowie das dort in Bezug genommene Schreiben des Prozessbevollmächtigten an das FG vom 30. Juni 2004 samt Anlagen "K14", "K15" und "K16" indessen keine hinlänglich substantiierten Angaben über die konkrete Verwendung der in Rede stehenden Darlehensmittel.

c) Im Kern rügen die Kläger insoweit lediglich, dass die Beweiswürdigung des FG fehlerhaft sei. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind indessen revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

2. Die Rüge der Kläger ist ferner auch insoweit unschlüssig, als sie das Übergehen der von ihnen im Schriftsatz an das FG vom 30. Juni 2004 beantragten Vernehmung des G.A. als Zeugen beanstandet haben.

Die schlüssige Geltendmachung einer solchen Sachaufklärungsrüge (vgl. § 76 Abs. 1 FGO) setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. substantiierte Angaben des Beschwerdeführers darüber voraus, dass die Nichterhebung des angetretenen Beweises in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder --falls dies unterblieben sein sollte-- aus welchen (stichhaltigen) Gründen dem (in der mündlichen Verhandlung sachkundig vertretenen) Beschwerdeführer eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. die Nachweise aus der BFH-Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 69).

Daran fehlt es im Streitfall. Auch aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 26. August 2004 ergibt sich nicht, dass die Kläger das Übergehen des in Rede stehenden Beweisantrages gerügt hätten.

Soweit die Kläger im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. März 2005 ausgeführt haben, im gesamten Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2004 sei nicht ersichtlich gewesen, dass das FG ihren mündlichen und schriftlichen Vortrag aus seiner Meinungsbildung ausgrenze und dass aus diesem Grund bis zum Ende der mündlichen Verhandlung kein Anlass zur Beanstandung des Übergehens ihres Beweisantrages bestanden habe, sind diese Ausführungen schon deshalb unerheblich, weil sie dem angerufenen Senat erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (13. Januar 2005) unterbreitet wurden. Davon abgesehen mussten die fachkundig vertretenen Kläger nach dem protokollierten Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2004 gewärtigen, dass das FG nach deren Durchführung --ohne die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und ohne Beweiserhebung-- wie geschehen verfahren und ihre Klage teilweise abweisen werde.

Ende der Entscheidung

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