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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: X B 18/03
Rechtsgebiete: EStG, ZPO, AO, FGO


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
ZPO § 41
ZPO § 41 Nr. 6
ZPO § 323
AO § 163
AO § 227
FGO § 51 Abs. 1
FGO § 74
FGO § 102
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen, soweit die Steuerfestsetzungen darauf beruhen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) laufende Zahlungen der Klägerin an ihre Mutter nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt hat.

Der Vater der Klägerin war jüdischen Glaubens und stammte aus Böhmen, wo er Grundeigentum besaß und ein Gewerbe betrieb. Während der nationalsozialistischen Herrschaft sah sich der Vater der Klägerin gezwungen, das Sudetenland unter Zurücklassung seines Grund- und Betriebsvermögens zu verlassen. Er emigrierte nach England, wo er sich in A niederließ und sich schließlich in Form eines Restaurationsbetriebes mit Grundbesitz eine neue Existenz aufbaute. Für den Schaden in seinem beruflichen Fortkommen erhielt der Vater der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 10 000 DM. Außerdem bezog er eine so genannte Elternrente, weil sein Sohn in einem Konzentrationslager umgekommen war.

Nachdem der Vater der Klägerin im Jahre 1985 verstorben war, zog ihre Mutter, die bis dahin ebenfalls in A lebte und alleinige Vorerbin des väterlichen Vermögens war, nach Deutschland. Im Zuge dessen veräußerte sie den in England belegenen Besitz.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 6. August 1986 übertrug die Mutter der Klägerin dieser im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Geldbetrag in Höhe von 100 000 DM. Im Gegenzug verpflichtete die Klägerin sich, beginnend mit dem 1. September 1986 wertgesichert einen Betrag von monatlich 650 DM an ihre Mutter auf deren Lebenszeit zu zahlen. Ferner vereinbarten die Vertragsparteien, dass sie eine Erhöhung oder Herabsetzung der Zahlungsverpflichtungen entsprechend § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangen können.

Mit einem privatschriftlichen Schenkungsvertrag vom 22. November 1987 übertrug die Mutter der Klägerin dieser ein Wertpapierdepot mit einem Gesamtwert von 200 000 DM. Die Klägerin verpflichtete sich unter Vereinbarung einer Wertsicherungs- und Anpassungsklausel, beginnend mit dem 15. Dezember 1987 einen Betrag von 1 600 DM monatlich an ihre Mutter für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen.

Abweichend von den für die Streitjahre 1986 bis 1997 eingereichten Einkommensteuererklärungen berücksichtigte das FA die von der Klägerin geleisteten Zahlungen nicht als dauernde Last. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Verträge zwischen der Klägerin und ihrer Mutter nicht dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Vertragstypus der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" entsprächen. Mit ihrer dagegen für das Jahr 1987 erhobenen Klage (15 K 2630/94 E) machte die Klägerin in allen Instanzen ohne Erfolg geltend, dass das Rechtsinstitut auch in solchen Fällen Anwendung finden müsse, in denen Geld oder Wertpapiervermögen übertragen werde.

Mit Schreiben vom 15. Juni 1998 stellte die Klägerin beim FA einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO). Zur Begründung führte sie aus, sie wolle so gestellt werden, als ob sie existenzsichernde Wirtschaftseinheiten im Sinne der Rechtsprechung von ihrem Vater bzw. ihrer Mutter erhalten habe, denn die Versorgungsrenten, die sie an ihre Mutter zahle, stammten zum einen aus Wiedergutmachungsleistungen, die im Hinblick auf nationalsozialistisches Unrecht geleistet worden seien; zum anderen habe ihre Mutter, die britische Staatsangehörige sei, vor ihrem Zuzug nach Deutschland im Jahre 1986 u.a. ertragbringenden Grundbesitz verkauft. Vor dem Hintergrund dieser zwar lange zurückliegenden, gleichwohl aber unbestreitbaren Geschehnisse dürfe es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass ihr als Surrogat für die Übertragung typischer existenzsichernder Wirtschaftseinheiten nur noch Geldvermögen habe übertragen werden können.

Diesen Antrag lehnte das FA ab. Auch das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 3. März 1999). Sachliche Unbilligkeit der Besteuerung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil die steuerlich unterschiedliche Behandlung von Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen in Abhängigkeit von der Art des Vermögens dem Besteuerungszweck entspreche. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätige, dass der Gesetzgeber bei Sachverhalten wie dem vorliegend zu beurteilenden einen Sonderausgabenabzug bewusst nicht zugelassen habe.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Das FA habe zu Recht ausgeführt, dass die steuerlich unterschiedliche Behandlung von Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen in Abhängigkeit von der Art des übergebenen Vermögens dem Gesetzeszweck entspreche und dass daher ein Sonderausgabenabzug bewusst nicht zugelassen worden sei. Auch habe es darauf hingewiesen, dass die steuerlichen Konsequenzen keinem Selbstzweck entsprängen, sondern berücksichtigten, dass die Übertragung eines dem Lebensunterhalt dienenden Unternehmens im Generationenwechsel nicht schlechter gestellt werden dürfte als dies bei einer Veräußerung unter fremden Dritten der Fall gewesen wäre. Im Streitfall habe es jedoch keiner solchen steuerlichen Korrektur bedurft, da die Mutter das Geld und die Wertpapiere nicht hätte übertragen müssen. Mit dieser Auffassung, so das FG, befinde sich das FA in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Erwägungen des FA seien danach für die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme ausreichend, denn es widerspräche dem Gesetzeszweck, die Tatsache der Übertragung von Geld- und Wertpapiervermögen aus sachlichen Billigkeitsgründen unberücksichtigt zu lassen.

Mit der Beschwerde rügt die Klägerin u.a. die falsche Besetzung des Gerichts, die unterbliebene Aussetzung des Verfahrens, die Versagung rechtlichen Gehörs, die mangelhafte Sachverhaltsaufklärung sowie die Verletzung von Verfassungsprinzipien (vgl. im Einzelnen die Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2003).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bzw. entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht dargelegt sind.

1. Das FG war nicht vorschriftswidrig besetzt.

a) Nach dem Geschäftverteilungsplan (Rechtsprechung) des FG Düsseldorf für das Jahr 2002 (C - Anmerkungen) gehört zu den "Abgabenangelegenheiten der einzelnen Senate" auch die abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO). Um eine solche Frage geht es im vorliegenden Streitfall. Die Voraussetzungen für die "Spezialzuständigkeit" des 12. Senats (Abgabenordnung mit Nebengesetzen) liegen mithin nicht vor.

b) Der Vorsitzende Richter am FG B war für das vorliegende Verfahren nicht mit Erfolg abgelehnt worden. Kläger des Verfahrens 15 K 5219/98 E war auch der Ehemann der Klägerin, Herr C. Nach Auffassung des FG Düsseldorf war durchgreifender Befangenheitsgrund --ausschließlich-- die Tatsache, dass Herr C als ehrenamtlicher Richter dem 15. Senat angehörte. Ein solcher ist im vorliegenden, von seiner Ehefrau als alleiniger Klägerin geführten Rechtsstreit nicht ersichtlich.

c) Der Vorsitzende Richter am FG B war auch nicht nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO wegen der Mitwirkung "in einem früheren Rechtszug" vom Verfahren ausgeschlossen. § 41 Nr. 6 ZPO betrifft nur die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer früheren (unteren) Instanz, nicht dagegen die Mitwirkung an früheren, gegenüber demselben Kläger ergangenen Entscheidungen innerhalb derselben Instanz (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2001 II R 49/00, BFH/NV 2001, 931). Die Aufzählung der Ausschließungsgründe in § 41 ZPO ist abschließend. Ihre tatbestandlichen Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

2. Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG hätte das Klageverfahren wegen Vorgreiflichkeit eines anderen anhängigen Rechtsstreits nach § 74 FGO aussetzen müssen, so erfordert dies u.a., wie bei anderen Verfahrensmängeln auch, die genaue Angabe von Tatsachen, aus denen sich nach Auffassung des Beschwerdeführers ein Verfahrensverstoß ergibt (BFH-Beschluss vom 12. November 1993 III B 234/92, BFHE 173, 196, BStBl II 1994, 401). Da es sich bei der Vorschrift des § 74 FGO zudem um eine Ermessensvorschrift handelt, hätte die Klägerin schlüssig dartun müssen, weshalb das dem FG in § 74 FGO eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung des Verfahrens mithin aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 II B 31/95, BFH/NV 1996, 237, und vom 7. August 2000 VII B 90/00, BFH/NV 2001, 189).

Hierzu hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde nichts vorgetragen. Die bloße Behauptung, das FG habe die bei ihm anhängige "Parallelsache" fälschlich nicht ausgesetzt, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, inwiefern ein Aussetzen des Verfahrens gemäß § 74 FGO den materiellen Inhalt der Vorentscheidung hätte beeinflussen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. November 1996 VIII B 107/95, BFH/NV 1997, 578; vom 18. März 2002 I B 48/01, BFH/NV 2002, 1163).

Auch fehlen Darlegungen, dass und inwiefern der Ausgang der seinerzeit beim Großen Senat des BFH anhängigen Verfahren die Entscheidung über die Erlasssache hätte beeinflussen können.

3. Die Rüge einer Versagung des rechtlichen Gehörs hat keinen Erfolg.

a) Zwar kann es für eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Das setzt freilich voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht schon von sich aus erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann dann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 144 f.; vom 13. Oktober 1994 2 BvR 126/94, Deutsches Verwaltungsblatt 1995, 34). Eine Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzende Überraschungsentscheidung liegt dann vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung Gesichtspunkte als maßgeblich herausstellt, die bisher nicht im Vordergrund standen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 10a, m.w.N.). Anders ist es freilich, wenn die voraussichtlich entscheidungserheblichen Rechtsfragen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des bisherigen gerichtlichen Verfahrens waren (BFH-Beschlüsse vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492; vom 25. April 2001 V B 208/00, BFH/NV 2001, 1566).

b) Dies vorausgesetzt war das FG nicht verpflichtet, die Klägerin im Verlauf des Verfahrens darauf hinzuweisen, welche Gesichtspunkte es für entscheidungserheblich hielt. Es musste sich der Klägerin aufdrängen, dass die Frage der zeitlichen Befristung der Versorgungsleistungen entscheidungserheblich sein konnte. Denn der 15. Senat des FG Düsseldorf hat in seinem die Einkommensteuer 1987 der Klägerin und ihres Ehemannes betreffenden Urteil vom 12. Dezember 1996 15 K 2630/94 E auf diesen Gesichtspunkt entscheidungsleitend abgehoben. Die "Schädlichkeit einer Befristung der Versorgungsleistungen" war auch Gegenstand der gegen dieses Urteil eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 hat das FG Düsseldorf mit Beschluss vom 28. Mai 1998 15 V 744/98 A(E) ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, hinsichtlich der aus der Übertragung des Wertpapiervermögens resultierenden Zahlungen hätten die Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich um auf Lebenszeit vereinbarte Versorgungsleistungen handele.

Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache der Beteiligten. Um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schlüssig zu rügen, hätte die Klägerin mit der Beschwerde vortragen müssen, dass sie nicht ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Die Klägerin behauptet nicht, dass sie und ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht zu Wort gekommen seien (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 1998 IV B 114/97, BFH/NV 1999, 57). Auch hat sie nicht dargelegt, warum die angebliche Verletzung nicht bereits in der mündlichen Verhandlung beanstandet worden ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 17. Oktober 1979 I R 247/78, BFHE 129, 524, BStBl II 1980, 299; vom 9. Juli 1996 VII S 16/95, BFH/NV 1997, 143). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist dies nicht geschehen.

4. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sind nicht erfüllt.

Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschluss vom 11. April 2006 X B 174/05, juris).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Das FG hat in seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen dargelegt und ist anhand dieser Voraussetzungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einspruchsentscheidung vom 3. März 1999 nicht mit Ermessensfehlern behaftet ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Ermessensentscheidung nicht auf einer herkunftsbedingten Diskriminierung oder auf einer Ausländerdiskriminierung, sondern auf dem Umstand, dass sachliche Billigkeitsgründe es nicht verlangen, entgegen der damaligen Rechtsauffassung die Übertragung von Geld- und Wertpapiervermögen als Übertragung einer existenzsichernden Einheit zu behandeln.

Der Ursprung des steuerrechtlichen Altenteilsgedankens, welcher dem Rechtsinstitut der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" zugrunde liegt, reicht zurück bis ins 19. Jahrhundert. Die vor diesem rechtshistorischen Hintergrund entwickelten steuerrechtlichen Rechtsgrundsätze zur privaten Versorgungsrente betrafen und betreffen alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise. Ihre Belastungs-/Entlastungswirkungen sind nicht gruppenspezifisch und halten einer Überprüfung am Maßstab des besonderen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 3 GG) stand.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung ist die weitere Entwicklung der Rechtsprechung nach Ergehen der Einspruchsentscheidung. Bei der Überprüfung von Ermessensfehlern ist gemäß § 102 FGO auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, der letzten Verwaltungsentscheidung, abzustellen (dazu vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 VI B 51/01, juris; Gräber/von Groll, a.a.O., § 102 Rz 20).

5. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache hat die Klägerin nicht ausreichend substantiiert dargelegt (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Behauptet ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Billigkeitsprüfung, so muss er substantiiert darlegen, warum die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme, die notwendigerweise eine einzelfallbezogene Maßnahme darstellt, eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603). Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des BFH und des BVerfG beantworten lässt.

b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Erhebung einer Steuer nur dann sachlich unbillig sein, wenn die Steuerfestsetzung zwar dem Buchstaben des Gesetzes entspricht, jedoch im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist. In diesem Sinne muss ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers bestehen (BFH-Urteile vom 21. August 1997 V R 47/96, BFHE 183, 304, BStBl II 1997, 781, 782; vom 23. März 1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl Il 1998, 396, 397). Die Festsetzung und Erhebung einer Steuer ist sachlich unbillig, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --hätte er sie geregelt-- im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BVerfG-Beschluss vom 5. April 1978 1 BvR 117/73, BStBl II 1978, 441). Eine Unbilligkeit kann sich deshalb nicht aus Umständen ergeben, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat. Anderenfalls würde durch die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen die vorgesehene Besteuerung außer Kraft gesetzt. Das steht weder der Finanzverwaltung noch den Gerichten zu (BFH-Urteile in BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396, 397; vom 21. Oktober 1999 V R 94/98, BFH/NV 2000, 610, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO wie für den Erlass nach § 227 AO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 1999 X B 67/99, BFH/NV 2000, 301, m.w.N.; vom 20. Oktober 2000 I B 47/00, BFH/NV 2001, 442).

c) Es liegt weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vor, wenn der Steuerpflichtige durch Gesetz allgemein und gleichheitsgerecht zur Steuer herangezogen wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 III R 81/89, BFHE 166, 315, BStBl II 1992, 303). Dass systemimmanente Härten der Gesetzesanwendung auch im Rahmen der sachlichen Billigkeitsprüfung nach §§ 163, 227 AO prinzipiell hinzunehmen sind, ist als grundsätzlich geklärt anzusehen (BFH-Beschlüsse vom 17. März 1999 X B 160/98, BFH/NV 1999, 1303; in BFH/NV 2002, 1603). Der Zweck des § 163 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen.

d) Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Verwaltung bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht befugt ist, aus sozial- und wirtschaftspolitischen Gründen oder zur Wiedergutmachung von Unrecht die gesetzlich geschuldete Einkommensteuer ganz oder teilweise nicht zu erheben (vgl. BFH-Urteile vom 2. September 1964 I 225/62 U, BFHE 80, 321, BStBl III 1964, 589; vom 7. August 1974 II R 57/72, BFHE 113, 265, BStBl II 1975, 51; vom 3. August 1977 II R 95/75, BFHE 123, 288, BStBl II 1978, 42, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

e) Im Streitfall hat die Klägerin in dem Schriftsatz vom 10. Februar 2003 nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere aus welchen Gründen die Entwicklung und Handhabung des Rechts eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich macht. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (dazu vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24). Nach Ablauf der Begründungsfrist ist im Übrigen nur noch eine Erläuterung und Vervollständigung der fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe möglich (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22, m.w.N.).

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