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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: X B 186/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 54 Abs. 2
FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
ZPO § 224 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1998 bis 2001 mit Urteil vom 4. November 2005 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil ist den Klägern am 14. November 2005 zugestellt worden. Mit am 12. Dezember 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) per Fax eingegangenem Schriftsatz legten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, ohne diese zu begründen. Gleichzeitig beantragten sie, die zweimonatige Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat zu verlängern. Diesem Antrag gab der Vorsitzende des Senats am 29. Dezember 2005 statt; die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde bis zum 16. Februar 2006 verlängert. Mit am 15. Februar 2006 beim BFH per Fax eingegangenem Schriftsatz beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen weiteren Monat zu verlängern. Mit (vorab) durch Telefax übermittelten Schreiben vom 16. Februar 2006 wies der Vorsitzende des angerufenen Senats den Prozessbevollmächtigten der Kläger darauf hin, dass eine nochmalige Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über den 16. Februar 2006 hinaus im Gesetz nicht vorgesehen sei und deshalb nicht in Betracht komme. Mit weiterem Schreiben vom 22. Februar 2006, zugestellt am 27. Februar 2006, teilte der Senatsvorsitzende dem Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, dass eine Begründung innerhalb der bis 16. Februar 2006 verlängerten Frist nicht beim BFH eingegangen sei. Letztere Mitteilung blieb unbeantwortet.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet wurde.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann nach Satz 4 dieser Vorschrift vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Vorsitzende des beschließenden Senats die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund des rechtzeitig gestellten ersten Fristverlängerungsantrages bis zum 16. Februar 2006 verlängert. Eine weitere Verlängerung der Frist entsprechend dem am 15. Februar 2006 vom Prozessbevollmächtigten der Kläger gestellten zweiten Antrag kam nicht in Betracht. Die Beschwerdebegründungsfrist kann nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nur einmal um einen Monat verlängert werden. Eine mehrfache Verlängerung kommt nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht in Betracht. Zur näheren Begründung verweist der angerufene Senat auf die zutreffenden Ausführungen im BFH-Beschluss vom 21. September 2001 IV B 118/01 (BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768).

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann den Klägern wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht gewährt werden, weil sie weder einen entsprechenden Antrag gestellt haben noch die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, innerhalb der in § 56 Abs. 2 FGO statuierten Ein-Monats-Frist nachgeholt haben.

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