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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: X B 189/01
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO n.F. § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO n.F. § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO n.F. § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO n.F. § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
AO 1977 § 367 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe ist gegeben bzw. in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) geforderten Weise dargelegt worden.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Verfahrensmängel liegen nicht vor oder sind nicht in der gebotenen Weise gerügt worden.

1. Der Rechtssache kommt entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. zu.

Nach seiner Darlegung ist die Rechtsfrage zu klären, "unter welcher Voraussetzung Steuerpflichtige, welche beruflich der Baubranche angehören, bei der Veräußerung von Grundstücken die in ständiger Rechtsprechung entwickelte Drei-Objekt-Grenze in Anspruch nehmen können".

a) Es ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück nicht als Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels, sondern als Privatvermögen des Gewerbetreibenden zu behandeln ist. Unzweifelhaft kann auch ein Grundstückshändler Grundstücke im Privatvermögen halten (so Senatsbeschluss vom 20. April 1994 X B 100/93, BFH/NV 1994, 853). Das Fehlen der grundsätzlichen Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass --wie der Kläger vorgebracht hat-- beim III. Senat des BFH diese Rechtsfrage erneut in einem Revisionsverfahren anhängig ist. Die in dieser Sache vom Finanzgericht (FG) ausgesprochene Zulassung der Revision bindet den III. Senat, ohne dass er die Frage prüfen und entscheiden könnte, ob die Revision vom FG zu Recht zugelassen wurde. Somit ist der erkennende Senat nicht gehindert festzustellen, dass die vom Kläger gestellte Frage bereits hinreichend geklärt ist.

Denn nach der ständigen Rechtsprechung sind geschäftstypische Vorgänge grundsätzlich im betrieblichen Bereich zu erfassen. Betreibt ein Steuerpflichtiger ein grundstücksbezogenes Gewerbe, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob aufgrund der einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden Merkmale --insbesondere: Anschaffung des Grundstücks mit Veräußerungsabsicht-- ein sachlicher Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb besteht. Eine Zuordnung von ständig im Gewerbebetrieb anfallenden Geschäften zum "privaten Vermögensbereich" ist nicht schlechthin ausgeschlossen, sofern eine entsprechende Veranlassung gegeben und eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen worden ist (BFH-Entscheidungen vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524; vom 2. September 1992 XI R 46/91, BFH/NV 1993, 24, jeweils m.w.N.; vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839). Ob dies der Fall ist, ist jedoch eine vom FG als Tatsacheninstanz zu beurteilende Tatfrage.

b) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob "bei der Einbringung eines Einzelunternehmens im Ganzen mit allen Aktiven und Passiven und der Erklärung eines Veräußerungsgewinns durch Aufdeckung aller stillen Reserven in eine vom Einzelunternehmer gegründete GmbH, bei welcher er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, nachträgliche Geschäfte dem Einzelunternehmen oder der GmbH zuzuordnen" sind, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die für die Zulassung der Revision herauszuarbeitende Rechtsfrage muss für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich sein, weil es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, Rechtsfragen abstrakt zu klären. Weil es offenkundig ist, dass der Kläger die fraglichen drei Grundstücke nicht in seine GmbH eingebracht hat, der Prozessbevollmächtigte dieses in der mündlichen Verhandlung mittelbar mit dem Bemerken klar gestellt hat, die drei Grundstücke seien von der GmbH nie in ihrem Gewerbeertrag erfasst worden, und das FG davon ausdrücklich in seinem Urteil ausgegangen ist, muss die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage verneint werden.

c) Soweit der Kläger überdies der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob "Grundstücksveräußerungen dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, wenn sie innerhalb von 5 Jahren ... weiterveräußert worden sind, die Anzahl der Veräußerungen drei Objekte nicht überschreitet und die Zugehörigkeit zum Privatvermögen durch Vermietung ... zum Ausdruck gebracht worden ist, und es sich bei dem Investor aber um einen Bauträger handelt", kommt eine Zulassung der Revision jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Rechtsfrage auf der Grundlage der Feststellungen des FG nicht entscheidungserheblich ist und es folglich an deren Klärungsfähigkeit fehlt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 56). Denn das FG ist erkennbar davon ausgegangen, dass der Kläger in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren "mindestens 6 Objekte angeschafft und wieder veräußert" hat (vgl. den im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss des FG im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vom 17. Februar 1998 1 V 6334/97).

2. Nicht gegeben ist auch der in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. genannte Revisionszulassungsgrund der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

a) Das angefochtene Urteil hält es wie das vom Kläger als Divergenzentscheidung genannte des FG Münster vom 24. Mai 2000 8 K 5183/99 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1370) für möglich, dass ein Grundstückshändler Grundstücke in seinem Privatvermögen hält und weicht deshalb nicht von diesem Urteil ab. Es kommt lediglich aufgrund einer unterschiedlichen tatsächlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis. Darin liegt keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz.

b) An der vom Kläger behaupteten Divergenz zu Entscheidungen des BFH und des FG München fehlt es auch insoweit, als der Kläger die Ansicht vertritt, das angefochtene Urteil beurteile die Folgen der örtlichen Unzuständigkeit auf die Wirksamkeit eines Gewerbesteuermessbescheids anders als die Entscheidung des BFH vom 14. November 1984 I R 151/80 (BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607) und des FG München vom 9. Dezember 1987 I 25/83 G (EFG 1988, 381). Zwar enthält der Beschluss des FG in der Vollziehungsaussetzungssache insoweit einen vom Urteil des BFH abweichenden allgemeinen Rechtssatz. Aber der Kläger übersieht bei dieser Rüge, dass das FG im Urteil ausdrücklich die behauptete Unzuständigkeit des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) verneint hat, so dass es sich zu deren Folgen nicht äußern musste und infolgedessen nicht in Widerspruch zu den vom Kläger genannten Entscheidungen stehen kann.

c) Der vom Kläger geltend gemachte Revisionsgrund der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung greift ebenso wenig hinsichtlich seines Vorbringens zur Prüfungsanordnung durch.

aa) Zum einen liegen dem angefochtenen Urteil und dem vom Kläger als Divergenzentscheidungen genannten BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86 (BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322) und dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen FG vom 23. September 1983 V 199/83 (EFG 1984, 214) unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, die zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen. Die bezeichneten Entscheidungen betreffen den Fall einer Auftragsprüfung durch ein für die Besteuerung des Steuerpflichtigen nicht zuständiges FA und damit nicht den Streitfall, in dem das für die Besteuerung des Klägers zuständige FA auch das die Prüfung anordnende und durchführende FA war. Aus den gleichen Gründen kann die Zulassung der Revision nicht auf eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des FG Berlin vom 16. Juli 1982 III 263/82 (EFG 1983, 268) gestützt werden, weil in dem dort entschiedenen Fall --anders als im Streitfall-- das örtlich nicht zuständige FA die Prüfung angeordnet hatte.

bb) Zum anderen ist die Prüfungsanordnung ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt mit der Folge, dass sie selbst angefochten werden muss, wenn der Steuerpflichtige Konsequenzen aus einer etwaigen Fehlerhaftigkeit ziehen will. Dies hat der Kläger unterlassen. Das FG durfte sich daher unter Hinweis auf die Grundsätze zum Verwertungsverbot auf den knappen Hinweis zur Rechtslage beschränken. Denn dem Kläger wäre es entgegen seiner Ansicht auch nach Beginn der Außenprüfung noch im Wege des Feststellungsverfahrens möglich gewesen, die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung geltend zu machen. Die Grundsätze über die Voraussetzungen eines Verwertungsverbotes führen im Übrigen dazu, dass auch die weiteren auf die Prüfungsanordnung bezogenen Rügen des Klägers die Zulassung der Revision nicht begründen können.

3. Die Rüge des Klägers, das Urteil des FG sei nicht mit Gründen versehen, erfüllt nicht die in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. geregelten Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe.

Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO müssen Urteile begründet werden. Der Sinn des Begründungszwangs liegt darin, den Prozessbeteiligten die Kenntnis darüber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 13. November 1996 X R 18/95, BFH/NV 1997, 494).

Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass ihm das angefochtene Urteil diese Kenntnis nicht hat vermitteln können. Vielmehr hat er seine Rüge ausschließlich darauf gestützt, dass sich das FG weitestgehend auf den Beschluss im Vollziehungsaussetzungsverfahren bezogen hat und dass die in diesem Verfahren vorgesehene summarische Prüfung für die Urteilsfindung nicht ausreichend sei. Zwar hat der BFH im Urteil vom 17. April 1975 II R 144/74 (BFHE 116, 1, BStBl II 1975, 671) entschieden, dass der Tatbestand eines Urteils nicht durch eine Verweisung auf den Tatbestand eines Beschlusses ersetzt werden dürfe, der zwischen den Beteiligten in einer Vollziehungsaussetzungssache ergangen sei. Aber diese Aussage bezieht sich auf einen Sachverhalt, in dem das FG in seinem Beschluss im Vollziehungsaussetzungsverfahren ausdrücklich den summarischen Charakter seiner Feststellungen betont hatte. Davon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt. Das FG hat in dem Beschluss in der Vollziehungsaussetzungssache umfassend wie in einem Urteil den Tatbestand wiedergegeben, zu dem der Kläger im Klageverfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht, sondern sich auf weitere rechtliche Argumente beschränkt hat. Leitet in einem solchen Fall das FG die Entscheidungsgründe mit der Feststellung ein, dass der Kläger aus den Gründen des angeführten Beschlusses gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat, macht es deutlich, dass es den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend ermittelt hat und nunmehr als endgültig festgestellt erachtet. Dann ist die Bezugnahme auf einen Beschluss im Vollziehungsaussetzungsverfahren nicht anders zu sehen, als jede andere Bezugnahme auf eine Entscheidung, die dieselben Beteiligten betrifft, diesen bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegeben wurde und alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte behandelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 I R 56/98, BFH/NV 1999, 808; vom 5. Februar 2002 VIII B 100/01, juris Nr. STRE200250366, und Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 23 a, m.w.N.). Denn trotz der Bezugnahme war der Kläger --wie die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde deutlich zeigt-- in vollem Umfang in die Lage versetzt, das Urteil des FG auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, zumal das FG die nach Ergehen des Beschlusses vom Kläger eingereichten Schriftsätze nicht unbeachtet gelassen, sondern im Urteil zusätzlich gewürdigt hat.

4. Die Zulassung der Revision kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf den Gesichtspunkt der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt werden.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, wesentliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen sowie seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Prozessbeteiligten sich äußern konnten. Ebenso ist das Gericht zu einer Begründung seiner Entscheidung verpflichtet, aus der erkennbar ist, dass es seinen Verpflichtungen aus dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör nachgekommen ist.

Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör bedeutet jedoch nicht, dass sich das Gericht mit allen ihren Ausführungen in den Entscheidungsgründen ausführlich befassen muss. Er bedeutet erst recht nicht, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten die von ihnen zugedachte Bedeutung beimessen muss (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 16). Genau darin erschöpft sich aber das Vorbringen des Klägers, wenn er bemängelt, das FG habe seine Rüge des fehlenden Festsetzungswillens übergangen, es habe sich über sein nachhaltiges Vorbringen hinweggesetzt, das FA sei unzuständig und die Gemeinde nicht hebeberechtigt und habe die fehlerhafte Bekanntgabe des Gewerbesteuermessbescheids und der Einspruchsentscheidung außer Acht gelassen. Dies muss sich der Kläger auch insoweit entgegen halten lassen, als er in dem Vorgehen des FG einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten sieht.

a) Das FG hat ausdrücklich die Auffassung des Klägers zurückgewiesen, dem FA habe der Wille zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gefehlt. Es hat der Akte eindeutig entnommen, dass "der Beklagte Bekanntgabewillen hatte und der Bescheid dem Kläger zugegangen ist". Dass es dazu keine weiteren Ausführungen gemacht hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör dar, sind doch im Regelfall keine Zweifel daran veranlasst, dass ein Bescheid, der das FA verlässt und von ihm selbst nicht angezweifelt wird, willentlich bekannt gegeben ist, so dass kein Grund besteht anzunehmen, die Bekanntgabe beruhe auf Versehen oder Zufall.

b) Das FG hat sich auch mit dem Argument des Klägers befasst, das FA sei zum Erlass des Gewerbesteuermessbescheids und zur Anordnung der Außenprüfung nicht zuständig gewesen. Es hat ausgeführt, "dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich hervorgehoben hat, dass die drei fraglichen Grundstücke von der GmbH nie in ihrem Gewerbeertrag erfasst worden sind. Daraus folgt ohne weiteres, dass im Gegensatz zur Auffassung des Klägers der Betriebssitz für den gewerblichen Grundstückshandel nicht derjenige der GmbH, sondern des Klägers persönlich sein konnte. Weiter folgt daraus, dass der Beklagte keinesfalls für den Erlass des hier streitbefangenen Gewerbesteuermessbetragsbescheids für 1992 unzuständig war". Deshalb musste das FG auf die Rechtsauffassung des Klägers, nicht das FA, sondern die Gemeinde hätte den Messbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung bekannt geben müssen, nicht weiter eingehen, zumal mehr Bedenken dagegen sprechen, dass die Gemeinden für die Bekanntgabe der Gewerbesteuermessbescheide zuständig sind als umgekehrt und die Zuständigkeit des FA für die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 1 AO 1977 außer Zweifel steht (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263).

5. Auf eine Darstellung des Sachverhalts und eine weitere Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. verzichtet.



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