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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2004
Aktenzeichen: X B 19/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Zulassungsgrund eines Verstoßes gegen den Inhalt der Akten, der nach seinem Vorbringen einzig in Betracht kommt, nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Weise dargelegt.

Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das Finanzgericht (FG) Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt oder seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2001 X B 159/00, BFH/NV 2001, 1577). Ein Verfahrensverstoß liegt insbesondere dann vor, wenn das FG bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten). Ein solcher Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 96 FGO nicht gebietet, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Es ist vielmehr im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat (BFH-Beschluss vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673).

Zwar trifft es zu, dass der Kläger in seiner Klagebegründungsschrift vom 25. Oktober 2000 beanstandet hat, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) "den Wert" zweier Kundenbeziehungen zu hoch ermittelt habe; dieses Vorbringen hat er im Schriftsatz vom 24. Januar 2002 dahin präzisiert, der Kunde W. sei als "praktisch schon verloren anzusehen". Dieser Sachverhalt ist indes streitig geblieben; das FA hat in der Klageerwiderung vom 11. Dezember 2000 seinen gegenteiligen Standpunkt bekräftigt. Das FG hat im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf eigenes Vorbringen des Klägers entschieden, dass die Ermittlung des Werts der Kundenbeziehungen durch das FA nicht zu beanstanden sei. Es hat mithin zur Kenntnis genommen, was der Kläger als nicht gewürdigt vermisst, wenn es auch nicht die Schlussfolgerungen daraus gezogen hat, die sich der Kläger vorstellt. Letztlich rügt der Kläger somit eine fehlerhafte Beweiswürdigung, mit der ein Verfahrensfehler regelmäßig nicht begründet werden kann (Senatsbeschluss vom 18. März 2003 X B 144/99, BFH/NV 2003, 1048). Keinen Verfahrensfehler enthält eine den Erwartungen des Klägers widersprechende Würdigung seines Vorbringens (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003, X B 22/02, juris STRE200351305). Darauf läuft seine Rüge jedoch hinaus.

Auch hat der Kläger keine feststehenden Tatsachen benannt, die das FG übergangen hätte.



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