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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: X B 21/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 79b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Kläger haben den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Die Rüge der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, weil es die Kläger nicht aufgefordert habe, die Einkommensteuererklärung als Beweismittel vorzulegen, geht aus mehreren Gründen ins Leere. Zum einen obliegt es dem Steuerpflichtigen schon im Verwaltungsverfahren, seiner Erklärungspflicht nachzukommen. Zum anderen hat das FG den Klägern weit vor der mündlichen Verhandlung mit ausschließender Wirkung nach §§ 65 Abs. 2 Satz 2, 79b Abs. 1 FGO aufgegeben, den Gegenstand ihres Klagebegehrens zu bezeichnen und die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlen. Da den Klägern bekannt war, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Eingang der Einkommensteuererklärung verneinte, oblag es ihnen, ihrer Mitwirkungspflicht und der Aufforderung des FG nachzukommen. Insoweit traf das FG keine weitergehende Aufklärungspflicht, die es den Klägern gegenüber hätte verletzen können.

2. Ebenso geht die Rüge der Kläger ins Leere, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, indem es im Protokoll vermerkt habe, der Kläger habe die Einkommensteuererklärung beim FA abgegeben, während er erklärt habe, sie auf dem Postweg versandt zu haben. Im angefochtenen Urteil hat das FG diese Erklärung ausdrücklich im Tatbestand wiedergegeben und sich auch in den Rechtsausführungen auf diese Behauptung bezogen. Zudem liegt darin kein Widerspruch zu der Feststellung in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Mit der Feststellung in der Niederschrift, der Kläger habe die Steuererklärung beim FA abgegeben, ist nichts darüber ausgesagt, auf welchem Weg die Erklärung beim FA eingegangen ist.

3. Mit dem Vorbringen der Kläger, obwohl nach der Sitzungsniederschrift das Ende der mündlichen Verhandlung um 15.27 Uhr gewesen sei, sei das Urteil nach Ende der Beratung um 15.25 Uhr verkündet worden, wird kein Verfahrensmangel vorgetragen. Während die Niederschrift unstreitig die nach § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 7 der Zivilprozessordnung festzustellende Verkündung des Urteils ausweist, sind der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Verhandlung oder Sitzung keine in der Niederschrift festzustellenden Angaben (vgl. Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 160 Rn. 2). Es bedarf daher keiner Erörterung, ob es sich bei den Zeitangaben um Schreibfehler handelt oder ob es "Ende der Sitzung" anstelle "Ende der Verhandlung" heißen sollte oder müsste. Mit dem Hinweis auf die missverständlichen Zeitangaben ist jedenfalls kein Verfahrensmangel dargetan, geschweige denn einer, auf dem das Urteil beruhen könnte.

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.



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