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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: X B 213/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 | |
FGO § 54 Abs. 2 | |
FGO § 62a | |
FGO § 155 | |
ZPO § 222 Abs. 1 | |
ZPO § 87 | |
BGB § 187 Abs. 1 | |
BGB § 188 Abs. 2 |
Gericht: bfh Datum: 22.03.2007 Aktenzeichen: X B 213/06 Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Denn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat sie nicht begründet.
1. Gemäß § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts zu begründen. Diese Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden des angerufenen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
2. Im Streitfall wurde das vollständige Urteil an den durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger am 25. November 2006 zugestellt. Die Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO lief daher gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zum 25. Januar 2007. Sie wurde vom Vorsitzenden des angerufenen Senats bis zum 26. Februar 2007 verlängert. Innerhalb dieser verlängerten Frist wurde keine Beschwerdebegründung eingereicht.
Die Beschwerde ist daher unzulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 30. Januar 2007 mitgeteilt haben, das Mandat werde niedergelegt. Denn die Kündigung eines Vollmachtsvertrags erlangt gemäß § 62a, § 155 FGO i.V.m. § 87 ZPO erst Wirksamkeit durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Hierauf ist auch der Kläger persönlich durch Schreiben der Geschäftsstelle des angerufenen Senats vom 6. Februar 2007 hingewiesen worden. Eine solche Anzeige ist gegenüber dem angerufenen Senat nicht erfolgt.
Ende der Entscheidung
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