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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2007
Aktenzeichen: X B 222/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich sein Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das Finanzgericht (FG) habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Untersuchungsgrundsatz auch im Billigkeitsverfahren Anwendung finde, als Rüge der Divergenz zu Entscheidungen des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) bzw. eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) werten.

2. Der Kläger hat die Abweichung der FG-Entscheidung von dem Urteil des BFH vom 1. August 1961 I 100/60 S (BFHE 74, 144, BStBl III 1962, 55) nicht schlüssig dargelegt, weil er weder einen bestimmten abstrakten und tragenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil noch einen solchen aus der (vorgeblichen) Divergenzentscheidung des BFH herausgearbeitet hat. Er vermochte daher nicht kenntlich zu machen, in welcher (konkreten) rechtlichen Aussage das FG von dem zitierten BFH-Urteil abgewichen sein soll.

3. Auch einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) hat der Kläger nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt, weil er in der Beschwerdebegründung u.a. keine Ausführungen dazu gemacht hat,

- aus welchen genau bezeichneten Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen;

- warum er --obwohl er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 49).

4. Die Einwände des Klägers erschöpfen sich --nach Art einer Revisionsbegründung-- in kritischen Äußerungen darüber, dass und warum die vom FG vorgenommene rechtliche Beurteilung und tatsächliche Würdigung des Streitfalles unrichtig sei. Hinweise gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler) sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch unbeachtlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2000 XI B 128/99, BFH/NV 2001, 800).

5. Im Übrigen hat das FG in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkannt, dass nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids sachliche Unbilligkeit nur dann angenommen werden kann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326). Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht (§ 90 der Abgabenordnung) erfüllt und sachdienliche Unterlagen vorlegt, aus denen sich seine Erlassbedürftigkeit ergibt (BFH-Beschluss vom 29. März 2000 XI B 147/99, BFH/NV 2000, 952). Dies gilt auch in Fällen, in denen eine andere Finanzbehörde Steuern aus Billigkeitsgründen erlassen hat.



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