Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: X B 23/07
Rechtsgebiete: AO, FGO, EStG


Vorschriften:

AO § 162
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 7h
EStG § 10f
EStG § 11
EStG § 11a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1993 bis 1995 im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Hotel in B. Die Einnahmen aus diesem Betrieb erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach einer Betriebsprüfung im Wege der Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung in den Streitjahren.

Mit dem angefochtenen Urteil bejahte das Finanzgericht (FG) die Berechtigung der Schätzung sowohl dem Grunde wie der Höhe nach. Es bestätigte den vom FA vorgenommenen äußeren Betriebsvergleich ebenso wie die aufgrund eines inneren Betriebsvergleichs durchgeführte Nachkalkulation.

II. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil der Kläger keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt hat.

1. Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss eine an den gesetzlichen Zulassungsgründen orientierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lassen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26) und darf sich im Tatsächlichen nur auf das Vorbringen stützen, das bereits Gegenstand des Klageverfahrens war (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 30).

2. Beiden Voraussetzungen wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht.

Der Kläger führt lediglich erstmals an, in den angefochtenen Bescheiden seien Aufwendungen i.S. der §§ 10f, 7h, 11a und 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht beachtet worden. Eine Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Urteil abgehandelten Einnahmezuschätzung ist darin nicht zu erkennen. Sie ist auch nicht in einer beim FG Köln erhobenen Untätigkeitsklage zu erkennen, auf die der Kläger ausdrücklich zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vollinhaltlich verweist (Schriftsatz vom 3. April 2007). In der in Bezug genommenen Klageschrift stehen die Vorschriften der §§ 10f, 7h, 11a und 11 EStG und die "Absetzbarkeit der Aufwendungen für das warme Dach über dem Kopf" im Mittelpunkt, jedoch in keiner Weise die vorgenommenen Einnahmezuschätzungen. Noch weniger Bezug zu dem angefochtenen Urteil haben die weiteren Schriftstücke, die der Kläger eingereicht hat, wie z.B. Fotokopien aus Veröffentlichungen eines früheren und über den jetzigen Bundespräsidenten oder Schriftwechsel mit der Justizbeitreibungsstelle in Kostensachen wegen anderer Vorgänge.

Ende der Entscheidung

Zurück