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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: X B 26/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 138
FGO § 138 Abs. 1
FGO § 155
ZPO § 251
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt seit Januar 2003 ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG). Streitig ist dort, ob das damals zuständige Finanzamt zu Recht Zuschätzungen vorgenommen hat. Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 beantragte die Klägerin das Ruhen des Verfahrens. Diesen Antrag begründete sie damit, zwischen den Beteiligten würden außergerichtliche Verhandlungen geführt. Diesem Antrag stimmte das Finanzamt zu. Es wies allerdings darauf hin, außergerichtliche Verhandlungen fänden derzeit nicht statt. Es gehe zunächst nur darum, der Klägerin eine großzügige Frist zur Begründung der Klage einzuräumen. Das FG ordnete hierauf durch den nicht angefochtenen Beschluss vom 20. Juni 2003 das Ruhen des Verfahrens an. Auf Anfragen der zuständigen Berichterstatterin des FG, ob das Verfahren nunmehr fortgesetzt werden könne, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem FG mit Schreiben vom 9. Januar 2004 und mit Schreiben vom 23. Juli 2004 mit, die Angelegenheit habe von ihm hausintern noch nicht geklärt werden können. Ein Termin beim Finanzamt zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits sei deshalb noch nicht vereinbart worden.

Durch den Beschluss vom 24. Januar 2005 erklärte das FG das Ruhen des Verfahrens für beendet. Diesen Beschluss begründete es damit, ein weiteres Ruhen des Verfahrens sei aus Gründen der Prozessökonomie nicht zu verantworten. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin in den vergangenen zwei Jahren Kontakt mit der Finanzbehörde aufgenommen und die Herbeiführung einer gütlichen Einigung ernsthaft betrieben habe.

Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin Beschwerde ein. Zur Begründung trug sie vor, es gehe darum, Unterlagen von einem Insolvenzverwalter zu beschaffen. Dieser habe die Zusammenarbeit bisher verweigert. Kontakte mit dem Finanzamt seien aufgenommen worden. Es habe vor langer Zeit ein Gespräch mit dem damals zuständigen Finanzamt stattgefunden. Das Finanzamt habe eine Gesprächsbereitschaft vom Vorliegen der Unterlagen des Insolvenzverwalters abhängig gemacht.

Mit seinem an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten Schreiben vom 29. Juni 2005 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, er sei mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) so verblieben, "dass das FA beim FG das Ruhen des Verfahrens aufhebt und ich somit Schriftsatzäußerung beim FG stellen kann. Das anhängige Verfahren bei Ihnen dürfte somit unter Zurückweisung an das FG als erledigt betrachtet werden". Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 erklärte das FA das Beschwerdeverfahren für erledigt. Er wies klarstellend darauf hin, dass der Klägerin erläutert worden sei, dass die Verfahrensruhe jedenfalls aufgrund des vom FA in der Beschwerdeerwiderung gestellten Antrags, das Verfahren wieder aufzunehmen, beendet sein müsse.

II. 1. Die Beteiligten haben das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. In seinem Schriftsatz vom 29. Juni 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass es einer Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr bedürfe und das Verfahren vor dem FG seinen Fortgang nehmen könne. Im Hinblick auf diese Äußerung hat auch das FA mit Schreiben vom 11. Juli 2005 das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt.

2. Folglich ist in entsprechender Anwendung des § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2004 XI B 32/04, juris Nr: STRE200550017, m.w.N.). Diese Kosten sind von der Klägerin zu tragen.

Nach § 138 Abs. 1 FGO ist über die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es dem billigen Ermessen, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre.

Hierbei kommt der Senat bei der erforderlichen summarischen Prüfung zu der Auffassung, dass die Beschwerde der Klägerin voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Die Entscheidung des FG, von Amts wegen gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung die Verfahrensruhe für beendet zu erklären und das Verfahren wieder aufzunehmen, stellt eine Ermessensentscheidung dar, die das Gericht erlassen kann, wenn es ihm zweckmäßig erscheint (BFH-Beschluss vom 10. Januar 1995 IV B 69/94, BFH/NV 1995, 802). Die Begründung des Beschlusses des FG vom 24. Januar 2005 lässt keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist das FG auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Wie die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst einräumt, hat sie in jüngerer Zeit keine Kontakte zu dem FA mit dem Ziel aufgenommen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, eine solche Kontaktaufnahme sei unterblieben, weil sie wegen der fehlenden Unterlagen des Insolvenzverwalters nicht erfolgversprechend gewesen wäre, berücksichtigt sie nicht, dass sie in ihrer Rechtsverfolgung durch die Aufnahme des Verfahrens nicht benachteiligt wird. Diese hat zur Folge, dass das FG nunmehr unter Mitwirkung der Beteiligten gemäß § 76 Abs. 1 FGO den relevanten Sachverhalt aufklärt (vgl. auch BFH-Beschluss vom 21. Juli 1967 VI B 8/67, BFHE 90, 90, BStBl III 1967, 783).

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