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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: X B 29/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO n.F. § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht in der nach dem Gesetz, d.h. hier in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der seit 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.), erforderlichen Weise begründet wurde. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den einzigen von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.). Hierzu hätten sie für ihre Rüge von Verfahrensmängeln i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. und n.F. die Tatsachen genau angeben müssen, aus denen sich ihrer Ansicht nach --auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 34, 120, Rz. 39, m.w.N.)-- ein Verfahrensverstoß ergibt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (s. dazu näher: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 37 ff., m.w.N.). Statt dessen haben sich die Kläger zur Begründung ihres Rechtsmittels darauf beschränkt, ganz allgemein unzureichende Sachaufklärung sowie fehlerhafte Beweiswürdigung zu rügen: Ersteres genügt der Konkretisierungspflicht nicht; Einwände der letztgenannten Art sind in diesem Zusammenhang dem materiellen Recht zuzuordnen (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).

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