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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2003
Aktenzeichen: X B 30/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und anderer Gerichte kommt im Streitfall nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH und anderer Gerichte andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt und so eine mögliche Abweichung ausreichend verdeutlicht haben. Die gerügte Abweichung von den zitierten Entscheidungen des BFH und der FG liegt jedenfalls nicht vor.

a) Nach Auffassung des FG wird im Streitfall die Zugehörigkeit des veräußerten Grundstücks X zum Betriebsvermögen des vom Kläger betriebenen gewerblichen Grundstückshandels durch den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung indiziert. Dem Kläger sei es nicht gelungen, dieses Indiz zu entkräften und nachzuweisen, dass das Objekt zur privaten Vermögensanlage bestimmt gewesen sei.

Diese Auffassung beruht auf der Rechtsprechung des BFH: Ob ein Geschäftsvorfall einkommensteuerrechtlich dem gewerblichen Grundstückshandel oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist, hängt von seiner Veranlassung ab. Geschäftstypische Vorgänge sind grundsätzlich im Gewerbebetrieb zu erfassen. Geschäftsvorfälle, die ihrer Art nach ständig in einem Gewerbebetrieb anfallen, können nur dann der privaten Vermögensverwaltung eines Steuerpflichtigen zugerechnet werden, wenn sie eindeutig privat veranlasst und aufgrund der vorliegenden Tatsachen klar von den betrieblich veranlassten Geschäftsvorfällen zu unterscheiden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat der Steuerpflichtige anhand konkreter und nachprüfbarer Tatsachen nachzuweisen, dass das Grundstück zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung verwendet werden soll (BFH-Urteile vom 28. Januar 1988 IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580; vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, 466; s. ferner BFH-Beschlüsse vom 20. April 1994 X B 100/93, BFH/NV 1994, 853, m.w.N.; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451). Damit wird zugleich eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Beweislast statuiert.

Für die Zurechnung zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels genügt eine bedingte Verkaufsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs eines Grundstücks. Diese dokumentiert sich in einer zeitnahen Veräußerung (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297). Dabei gelten die für die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung entwickelten Grundsätze auch für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen (BFH-Urteil vom 6. August 1998 III R 227/94, BFH/NV 1999, 302).

Eine zeitnahe Veräußerung bzw. ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in der Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Kauf oder Bebauung bzw. grundlegender Sanierung und Verkauf des Grundstücks nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Eine geringfügige Überschreitung (z.B. von zwei Monaten) beeinträchtigt dabei noch nicht ohne weiteres den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Kauf und Verkauf (BFH-Urteile vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245).

Ob Tatsachen vorhanden sind, die das für den gewerblichen Grundstückshandel sprechende Indiz der zeitnahen Veräußerung widerlegen können, hat das FG im Einzelfall zu prüfen. Der gewerbliche Grundstückshändler ist insoweit nachweispflichtig. Von einer Zuordnung zur privaten Vermögensverwaltung ist beispielsweise auszugehen, wenn der Steuerpflichtige selbst einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen hat oder das Objekt nicht nur vorübergehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (BFH in BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245). Allerdings kann von einer langfristigen Vermietung nicht ausgegangen werden, wenn der Mietvertrag lediglich auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist (BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170).

b) Mit seiner Auffassung ist das FG nicht von den Ausführungen in dem von den Klägern zitierten BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 172/82 (BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679) abgewichen. Danach trägt im Allgemeinen die objektive Beweislast für die Tatsache, dass ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört, die Partei, die sich zu ihren Gunsten auf die Betriebsvermögenseigenschaft des Wirtschaftsguts beruft; im entschiedenen Fall war dies der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt). Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast dafür, dass Minderungen des Betriebsvermögens, die der Steuerpflichtige in seiner Buchführung als betrieblich veranlasst ausgewiesen hat, tatsächlich betrieblich veranlasst waren und deshalb Betriebsausgaben sind.

Über eine vergleichbare Beweislastregelung hatte das FG nicht zu entscheiden. Im Streitfall trifft die objektive Beweislast den Kläger. Er muss nachweisen, dass er das Grundstück X in seinem Privatvermögen hielt. Die Veräußerung des Grundstücks innerhalb von fast exakt fünf Jahren seit dem Erwerb indiziert, wie dargestellt, die Wiederveräußerungsabsicht und spricht grundsätzlich gegen eine Zuordnung zum Privatvermögen. Erst recht gilt dies dann, wenn --wie im Streitfall-- das erworbene Gebäude grundlegend saniert und anschließend --innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als fünf Jahren nach Abschluss der Sanierungsarbeiten-- veräußert wird.

Das FG ist von dem Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2002 V 1463/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1089) nicht abgewichen. Die Sachverhalte sind verschieden gelagert. Denn anders als im Streitfall lag dort ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen An- und Verkauf des Grundstücks nicht vor.

Schließlich ist das FG auch nicht --in tragenden Rechtssätzen-- von dem Urteil des Hessischen FG vom 29. März 2001 8 K 1568/98 (EFG 2001, 1309) abgewichen. Auch nach Auffassung des Hessischen FG ist die Weiterveräußerung eines Grundstücks innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb ein Beweisanzeichen für die Zugehörigkeit dieses Grundstücks zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers. Zur Frage, ob eine geringfügige Überschreitung des Zeitraums von fünf Jahren, wie im Streitfall, den engen zeitlichen Zusammenhang beeinträchtigt, äußert sich die Entscheidung nicht.

2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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